Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.01.2022, Az.: 15 KF 17/18

Abmarkung; Flurbereinigung, vereinfachte; Grenzkoordinaten; Liegenschaftskataster; Neuvermessungsdifferenz; wertgleiche Abfindung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.01.2022
Aktenzeichen
15 KF 17/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur wertgleichen Abfindung trotz Neuvermessungsdifferenz
2. Ein Teilnehmer hat im Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz keinen Anspruch auf die Herausgabe von Grenzkoordinaten der Abfindungsgrundstücke durch die Flurbereinigungsbehörde.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird gegen den Kläger ein Pauschsatz in Höhe von 240 EUR festgesetzt; daneben wird eine Gerichtsgebühr nach einem Streitwert von 10.000 EUR erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Abfindung durch den Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Frankenfeld, vormals Landkreis Soltau-Fallingbostel, jetzt Landkreis Heidekreis.

Das Amt für Agrarstruktur Verden ordnete das genannte Flurbereinigungsverfahren mit Beschluss vom 27. September 2001 für Teile der Gemarkungen Altenwahlingen, Kirchwahlingen, Böhme und Bierde, Gemeinde Böhme, Teile der Gemarkungen Hedern, Frankenfeld und Bosse, Gemeinde Frankenfeld, sämtlich Samtgemeinde Rethem/Aller sowie Teile der Gemarkung Eilte, Gemeinde/Samtgemeinde Ahlden/Aller an.

Das Flurbereinigungsverfahren umfasst eine Fläche von rund 2.026 ha und hat 217 Teilnehmer.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 wurden die Ergebnisse der Wertermittlung festgestellt.

Der Kläger ist unter der Ordnungsnummer F. am vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Frankenfeld beteiligt.

Er hat das Einlagegrundstück Flurstück G., Flur H., Gemarkung Bosse in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht.

Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Verden, ordnete als Funktionsvorgänger des Beklagten die vorläufige Besitzeinweisung unter dem 6. August 2012 zum 1. Januar 2013 an.

Das dem Kläger mit der vorläufigen Besitzeinweisung neu zugewiesene Flurstück I., Flur J., entsprach im Wesentlichen dem Einlagegrundstück. Lediglich an der westlichen Grenze des eingebrachten Alt-Flurstücks wurde aufgrund einer Ausgleichsmaßnahme wegen des dort verlaufenden Stürwegs ein schmaler Streifen des Altflurstücks dem Wegeflurstück zugewiesen.

Der Flurbereinigungsplan wurde im Anhörungstermin am 26. November 2015 bekanntgemacht.

Im Nachweis vom 19. Mai 2015 über Anspruch und Abfindung wurde das Einlageflurstück G. mit 3,3086 ha und einem Wertverhältnis (WV) von 81,60 angeführt, das allein auf den Ackerlandanteil von 2,8107 ha entfiel (der Flächenanteil von 0,4961 ha Gebäude/Freifläche-Wohnen blieb mit 0,0 WV unberücksichtigt). Als Abfindung wurde dem Kläger das Neuflurstück I., Flur J., mit 3,3455 ha und 82,65 WV zugeteilt. Der Ackerlandanteil belief sich hierbei auf 2,8494 ha und die Gebäude-/Freifläche-Wohnen wiederum auf 0,4961 ha. Dies ergab bei einem endgültigen Abfindungsanspruch ohne Landabzug von 81,60 WV trotz der Abgabe eines schmalen Teils der Altfläche eine unvermeidbare Landmehrabfindung von 1,05 WV und unter Berücksichtigung eines Umrechnungsfaktors von 325 EUR/WV einen vom Kläger zu zahlenden Geldausgleich von 341,25 EUR.

Der Kläger legte im Anhörungstermin Widerspruch gegen den Flurvereinigungsplan ein. Er wandte ein, er sehe keine Vorteile in der Flurbereinigung. Die Grundstücksgrenzen seien nicht fixiert. Koordinaten der Grenzpunkte seien nicht bekanntgegeben worden. Er halte eine Neuzuweisung ohne Auspflockung und Bekanntgabe der Koordinaten für nicht akzeptabel, um Manipulationen und Mess- bzw. Berechnungsfehler ausschließen zu können. Er beantrage die Auspflockung der Südwestecke an der Einmündung des Stürwegs auf die L 157. Zusätzlich wende er sich gegen den angeblichen Landgewinn von 387 m². Er finde diese Fläche in der realen Wirklichkeit nicht. Sollte es sich um einen Messfehler halten, habe der Beklagte dafür zu haften.

Am 6. Februar 2017, am 17. Mai 2017 und am 7. Juni 2017 fanden Verhandlungen über den Widerspruch des Klägers statt.

Aufgrund der Verhandlung vom 17. Mai 2017 wurden ausweislich der Verhandlungsniederschrift die neuen Flurstücksgrenzen auf die alten Flurstücksgrenzen zurückverlegt. Außerdem wurde der nordwestliche Grenzpunkt des Flurstücks angezeigt. Dem Kläger wurden neue Unterlagen ausgehändigt. Er hielt seinen Widerspruch aufrecht und verlangte weiterhin die Koordinaten für sein Grundstück.

In der Verhandlung am 7. Juni 2017 wurde dem Kläger erläutert, dass ein Teilnehmer der Flurbereinigung keine Koordinaten erhalte. Die Flächendifferenz resultiere aus den Messmethoden und Flächenermittlungen heute und früher. Bei einer Zuteilung alt wie neu würden keine Grenzen angezeigt.

Im geänderten Nachweis über Anspruch und Abfindung des Klägers vom 11. Juli 2017 wurde das Alt-Flurstück G., Flur H., Gemarkung Bosse, wiederum mit 3,3068 ha, nunmehr aber nur 81,55 WV bewertet. Hiervon wurden 2,8088 ha als Ackerland und 0,4980 ha als Gebäude-/Freifläche-Wohnen ausgewiesen.

Als Abfindungsgrundstück wird nunmehr das Neuflurstück K., Flur J., mit 3,3723 ha und 83,45 WV angegeben, davon 2,8743 ha Ackerland (vorher 2,8494 ha) und eine Gebäude-/Freifläche-Wohnen von 0,4980 ha (vorher 0,4961 ha). Dies ergab gegenüber dem angegebenen Abfindungsanspruch von 81,55 WV eine unvermeidbare Landmehrabfindung von 1,90 WV und unter Berücksichtigung eines Umrechnungsfaktors von 325 EUR/WV einen vom Kläger zu zahlenden, nun höheren Geldausgleich von 617,50 EUR. Die Veränderungen sollten im Nachtrag 1 umgesetzt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Flurbereinigungsplan zurück, im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger sei wertgleich abgefunden worden. Die Bekanntgabe der Koordinaten sei verweigert worden, weil nach einem Erlass zum Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) die Vermessungszahlen nur abgegeben werden dürften, wenn die sachgerechte Verwendung gewährleistet sei. Diese Voraussetzung läge hier nicht vor. Das Flurbereinigungsgesetz beinhalte nicht, dass Grenzen von Grundstücken angezeigt würden, die im Flurbereinigungsverfahren unverändert geblieben seien. Der Grund für die Flächendifferenz zum alten Grundstück liege in der Ungenauigkeit der alten Katasterfläche. Die früheren Methoden zur Bestimmung der Fläche würden nicht den heutigen entsprechen. Solche Flächendifferenzen würden an mehreren Stellen im Flurbereinigungsgebiet auftauchen, da viele Flächen letztmals vor Jahrzehnten grafisch vom Katasteramt ermittelt worden seien. Eine Abmarkung, also die Kennzeichnung der Grenzpunkte durch Grenzmarken, sei nur auf Antrag und eigene Kosten möglich.

Der Kläger hat am 20. Dezember 2018 Klage erhoben.

Er bestreitet eine unvermeidbare Landmehrabfindung mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages. Denn er habe exakt die alte Fläche wiederbekommen und müsse nun dafür bezahlen. Wenn man in dieser Situation überhaupt einen Mehrwert annehmen wollte, wäre er nicht durch die Flurbereinigung bedingt, sondern allein durch die Neuvermessung. Er habe einen Anspruch auf Bereitstellung der Grenzkoordinaten.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2022 hat der Beklagte erklärt, dass er den Nachweis über Anspruch und Abfindung in der Weise ändert, dass für das alte Grundstück des Klägers ein Wertverhältnis von 81,60 WV zu Grunde gelegt wird, dies auch dem Abfindungsanspruch entspricht und der Geldausgleich entsprechend geändert wird.

Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

den Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Frankenfeld vom 26. November 2015, soweit er von ihm betroffen ist, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. November 2018 und in der Fassung der erklärten teilweisen Erledigung in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2022 entsprechend seinen Wünschen zu ändern,

hilfsweise,

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5. November 2018 aufzuheben, soweit keine Erledigung eingetreten ist, und den Beklagten zu verpflichten, den Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt im Wesentlichen die Begründung des Widerspruchsbescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren war entsprechend § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen ist die nach § 140 FlurbG statthafte und auch sonst zulässige Klage unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Änderung des am 26. November 2015 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplans im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Frankenfeld in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. November 2018 und der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2022 noch auf eine Aufhebung des Widerspruchsbescheides und eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten.

Der auf § 58 FlurbG beruhende Flurbereinigungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheides und der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit er seine Abfindung betrifft (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Er ist dem Kläger gegenüber formell rechtmäßig.

Der Kläger wurde vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplans am 12. November 2009 gemäß § 57 FlurbG zu seinen Wünschen für die Abfindung gehört.

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten einschließlich des Klägers gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FlurbG im Anhörungstermin am 26. November 2015 bekanntgegeben.

Unabhängig davon, ob die Ladung zu dem Termin gemäß §§ 111 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 110 Satz 1 FlurbG i. V. m. der früheren Hauptsatzung der Gemeinde Frankenfeld wirksam öffentlich bekannt gemacht worden ist, könnte sich der Kläger nach § 114 Abs. 3 FlurbG auf eine etwaige Verletzung der Vorschriften über die Ladung nicht berufen, weil er im Anhörungstermin am 26. November 2015 anwesend war und insoweit keine Mängel gerügt hat (vgl. auch Senatsurteil vom 20.11.2018 – 15 KF 27/17 – juris Rn. 32).

Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 FlurbG ist jedem Teilnehmer ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Nach Satz 2 soll der Auszug der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Dies ist hier nach einem Vermerk vom 16. Dezember 2015 geschehen. Danach wurden alle Teilnehmer mit Postzustellungsurkunde unter Beifügung der sie betreffenden Auszüge aus den Anlagen zum Flurbereinigungsplan persönlich zum Anhörungstermin geladen. Zwar enthalten die Verwaltungsvorgänge des Beklagten keine Postzustellungsurkunde für den Kläger. Selbst wenn die Auszüge nicht per Postzustellungsurkunde zugestellt worden sein sollten, wurde ein etwaiger Zustellungsmangel jedenfalls nach § 8 VwZG geheilt (hierzu Senatsurteil vom 25.6.2018 – 15 KF 29/17 – juris Rn. 53), weil dem Kläger der Auszug aus dem Flurbereinigungsplan unstreitig zugegangen ist.

Zwar steht mangels Zustellungsnachweis nicht fest, ob der Kläger den Auszug aus dem Flurbereinigungsplan gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 FlurbG spätestens zwei Wochen vor dem Anhörungstermin am 26. November 2015 erhalten hat. Selbst wenn er ihn aber weniger als zwei Wochen vorher erhalten haben sollte, wäre die damit verbundene Gehörsverletzung in Form einer Verkürzung der in § 59 Abs. 3 Satz 2 FlurbG vorgesehenen Zeitspanne der Einsichtnahme des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan in dem von dem Kläger geführten Widerspruchsverfahren gegen den Flurbereinigungsplan entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden. Denn der Kläger hatte bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2018 ausreichend Zeit, den ihn betreffenden Auszug aus dem Flurbereinigungsplan auszuwerten und seinen Widerspruch zu begründen, was er auch getan hat.

Der Kläger hat in Übereinstimmung mit § 60 Abs. 1 i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 1 FlurbG auch hinsichtlich der im Widerspruchsverfahren geänderten Abfindung den Nachweis über Anspruch und Abfindung vom 11. Juli 2017 erhalten. Außerdem ist ihm die geänderte Feldeinteilung entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 2 FlurbG an Ort und Stelle erläutert worden, wie sich aus der Verhandlungsniederschrift vom 17. Mai 2017 ergibt.

2. Der Flurbereinigungsplan ist hinsichtlich der wertgleichen Abfindung des Klägers auch materiell rechtmäßig.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Das Gebot wertgleicher Abfindung verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht (BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 – 10 C 4.05 – juris Rn. 14).

Der Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wird seinem Inhalt nach durch die in § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG genannten Umstände bestimmt. Danach sind bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1962 – I C 24.61 – RdL 1962, 217).

Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der Landabfindung die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrunde zu legen. Diese bilden allerdings nicht den ausschließlichen Maßstab für die wertgleiche Abfindung. Denn sie berücksichtigen nicht alle Umstände i. S. d. § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. So bleibt z. B. bei der Schätzung des Nutzwerts landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach § 28 Abs. 1 FlurbG die Entfernung der Grundstücke vom Hof oder von der Ortslage ausdrücklich unberücksichtigt, obwohl die Entfernung ein den Tauschwert mitbestimmender Faktor ist. Der Nutzwert umfasst auch nur die natürlichen Ertragsbedingungen, die aufgrund allgemeiner und – im Wesentlichen – unveränderlicher Merkmale festgestellt werden. Für die Abfindungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kommt es dagegen auf die konkrete Einlage des Teilnehmers und seine konkrete Abfindung an, deren Wert von weiteren Umständen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1962, a. a. O.). Daher sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2015 – 9 B 45.15 – juris Rn. 17; vom 7.2.2012 – 9 B 89.11 – juris Rn. 4; Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 14 m. w. N.). Gemäß § 44 Abs. 4 FlurbG soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG müssen die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Die Grundstücke müssen nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG durch Wege zugänglich gemacht werden (Senatsurteil vom 20.11.2018, a. a. O., Rn. 36 ff.).

Ausgehend hiervon wurde der Kläger nach Bemessung und Gestaltung wertgleich in Land abgefunden.

Das ihm zugeteilte Abfindungsgrundstück Flurstück K. entspricht in den Flurgrenzen seinem eingebrachten Grundstück Flurstück G. (Abfindung alt wie neu).

Einer Wertgleichheit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG steht nicht entgegen, dass sich die Größe und das Wertverhältnis des neu zugeteilten Grundstücks im Vergleich zur Altfläche trotz der Zurücklegung auf die alten Flurstücksgrenzen entsprechend der Verhandlung vom 17. Mai 2017 erhöht haben. Denn die geringen Unterschiede zwischen der Fläche des Alt- und Neuflurstücks und – darauf folgend – in den Wertverhältnissen beruhen auf der Neuvermessung und sind gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG in Geld auszugleichen.

Stellt man unter Berücksichtigung der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2022 abgegebenen Erklärung nunmehr hinsichtlich der alten Flächen auf die Angaben im Nachweis über Anspruch und Abfindung vom 19. Mai 2015 ab, hat der Kläger das Altflurstück G. mit einer Fläche von 3,3068 ha, bewertet mit 81,60 WV eingebracht.

Abgefunden wurde der Kläger nach dem insoweit unverändert gebliebenen Nachweis vom 11. Juli 2017– nachdem die zunächst herausgenommene schmale Teilfläche an der westlichen Grenze wieder in das zugeteilte Grundstück hineingenommen wurde – mit dem in seinen Flurstücksgrenzen mit dem Altflurstück identischen Neuflurstück K., Flur 6 mit 3,3723 ha und 83,45 WV. Die neu vermessene Fläche des Flurstücks K. ist damit um 655 m² (= 0,0655 ha) größer als die katastermäßige Fläche des Altflurstücks 67/1, wodurch sich auch die Landabfindung erhöht hat (von eingebrachten 81,6 WV auf 83,45 WV) und als unvermeidbare Landmehrabfindung gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG vom Kläger in Geld auszugleichen war.

Die Abfindung ist daher i. S. d. § 44 FlurbG wertgleich.

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, er habe das identische Flurstück erhalten und keinen Landgewinn, müsse aber trotzdem einen Ausgleich für eine Landmehrabfindung zahlen.

Die von dem Kläger beanstandete Flächendifferenz ist auf die Neuvermessung seines alt wie neu zugeteilten Grundstücks im Flurbereinigungsverfahren zurückzuführen, die einer wertgleichen Abfindung nicht entgegensteht.

Für die Bemessung der Landabfindung verweist § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG auf die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Grundstückswerte. Maßgebend für die Größe der (alten) Grundstücke ist gemäß § 30 FlurbG in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster. Damit soll sich die aufwendige Vermessung der alten Grundstücke erübrigen, so dass die Flächengröße im Kataster ohne Rücksicht auf örtliche Abmarkungen als richtig vermutet wird. Diese Vermutung gilt bis zum Beweis der Unrichtigkeit des Katasters. Berücksichtigt die Flurbereinigungsbehörde die Katasterfläche im Abfindungsanspruch, braucht sie die alten Grenzen nicht festzustellen (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2018, § 30 Rn. 1 – 3). Ist die im Kataster angegebene Größe des Einlagegrundstücks nicht im Streit, wird sie dem Abfindungsanspruch entsprechend zugrunde gelegt (hierzu auch BayVGH, Urteil vom 29.7.1997 – 13 A 95.2817 – RzF 5 zu § 30 FlurbG; OVG RP, Urteil vom 3.7.1968 – 3 C 17/68 – RzF 2 zu § 30 FlurbG). Die vorgenannte Vermutung der Unrichtigkeit des Katasters kann zwar durch eine Vermessung im Flurbereinigungsverfahren widerlegt werden (Wingerter/Mayr, a. a. O., Rn. 3). Die Katastergröße des Altflurstücks G. ist aber nicht durch eine Neuvermessung im Flurbereinigungsverfahren oder sonst in geeigneter Form korrigiert worden. Der Kläger hat die im Liegenschaftskataster für das Flurstück G. angegebene Größe im Flurbereinigungsverfahren gegenüber dem Beklagten nicht angezweifelt.

Weitergehende Rechte aus einer Neuvermessungsdifferenz gegenüber der im Grundbuch angegebenen Grundstücksgröße kann ein Teilnehmer auch dann nicht herleiten, wenn ein Grundstück anlässlich eines Flurbereinigungsverfahrens erneut vermessen wird und sich hierbei rechnerisch eine abweichende Grundstücksfläche ergibt (vgl. Hess VGH, Urteil vom 13.8.2020 – 23 C 2754/15 – juris Rn. 41; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24.11.2015 – 15 KF 18/15 – n. v.; BayVGH, Urteil vom 27.11.1972 – IX G 49/70 – RzF 3 zu § 30 FlurbG).

So liegt der Fall hier. Gegenstand der Neuvermessung durch den Beklagten im Flurbereinigungsverfahren war zunächst das Abfindungsflurstück I. und nachfolgend das Flurstück 35/1. Soweit letzteres in den alten Flurstücksgrenzen vermessen wurde, resultiert die Neuvermessungsdifferenz zwischen der katastermäßigen Alt- und der vermessenen Neufläche aus den aktuell genaueren Messmethoden.

Es besteht auch kein Anlass, an der Richtigkeit der Neuvermessung zu zweifeln. Aus technischen und tatsächlichen Gründen kann es bei Neuvermessungen von Grundstücken zu geringfügigen Abweichungen gegenüber vorherigen Vermessungen hinsichtlich der Berechnung der Grundstücksgröße kommen (hierzu schon HessVGH, Urteil vom 13.8.2020, a. a. O., Rn. 41). Denn die neuen Messungen werden nach dem neusten Stand der Technik durchgeführt und sind deshalb präziser als die alten Messverfahren. Die alten Vermessungen liegen – wie hier vom Beklagten geltend gemacht – zudem oftmals mehrere Jahrzehnte zurück. Durch ungenaue Messverfahren, aber auch durch Schreib- und Übertragungsfehler können daher Differenzen zwischen der neu vermessenen und der Fläche nach dem Liegenschaftskataster entstehen (vgl. auch Klaus Thomas, RdL 2011, 312 (313)). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Neuvermessung des Abfindungsgrundstücks des Klägers tatsächlich oder technisch fehlerhaft durchgeführt worden wäre. Angesichts der Gesamtgröße des Abfindungsgrundstücks von über 30.000 m² (3,3723 ha) erscheint eine Neuvermessungsdifferenz von 655 m² (0,0655 ha) noch innerhalb der tolerierbaren Grenzen, die in der unterschiedlichen Messgenauigkeit früherer und aktueller Messverfahren ihre Ursache haben – zumal sie für den Kläger vorteilhaft mit einer grundbuch- und katasterrechtlichen Vergrößerung seines Grundstücks verbunden ist.

Weitere Einwände gegen die Wertgleichheit der Landabfindung nach den Grundsätzen des § 44 FlurbG hat der Kläger nicht erhoben. Es ist auch nicht ersichtlich, der Flurbereinigungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheides aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft wäre, soweit der Kläger betroffen ist.

3. Der Kläger hat im Verfahren gegen die Abfindung durch den Flurbereinigungsplan auch keinen Anspruch auf die Herausgabe der Grenzkoordinaten seines Abfindungsgrundstücks.

Der Kläger rügt, er halte eine Neuzuweisung ohne Bekanntgabe der Koordinaten für nicht akzeptabel, um Manipulationen und Mess- bzw. Berechnungsfehler ausschließen zu können.

a) Die wertgleiche Abfindung des Klägers hängt jedoch nicht davon ab, dass er die Koordinaten erhält. Ein Teilnehmer hat im Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz keinen Anspruch auf die Herausgabe von Grenzkoordinaten der Abfindungsgrundstücke durch die Flurbereinigungsbehörde.

aa) Ein Anspruch auf Herausgabe der Koordinaten ergibt sich zunächst nicht aus § 59 FlurbG.

Wie bereits zur formellen Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplans unter 1. ausgeführt, ist nach § 59 Abs. 1 FlurbG der Flurbereinigungsplan den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern. Zudem ist jedem Teilnehmer gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 FlurbG mit der Ladung zum Anhörungstermin bzw. zwei Wochen vor der Anhörung ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Bei dem Auszug aus dem Flurbereinigungsplan handelt es sich um die einzige dem Teilnehmer ausgehändigte amtliche Unterlage, die ihm Aufschluss über seine Abfindung und ihren Wert gibt. Er ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Urkunde über den inhaltlichen Teil des Flurbereinigungsplans und damit ein wichtiges Hilfsmittel, um dem Teilnehmer die erst im Flurbereinigungsplan getroffene und mit Rechtsmitteln angreifbare Entscheidung zu verdeutlichen. Durch den Auszug soll der Teilnehmer in den Stand gesetzt werden, seine Abfindung in Ruhe tatsächlich und rechnerisch nachzuprüfen, um sich darüber schlüssig zu werden, ob er mit der Entscheidung einverstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 25.6.2018 – 15 KF 29/17 – juris Rn. 51 unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 17.2.1975 – V B 67.73 – RdL 1975, 269; vom 26.11.1962 – I B 142.62 – RzF 1 zu § 59 Abs. 3 FlurbG = RdL 1963, 134). Hierzu ist die Übersendung von Karten, etwa der Besitzstandskarten, hilfreich, aber nicht erforderlich (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., Rn. 21). Erst recht ist eine Benennung der Grenzkoordinaten der neuen Grundstücke für die Nachprüfbarkeit der neuen Grundstücke nach Fläche und Wert nicht geboten. Auch der Erläuterungsanspruch aus § 59 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gibt hierfür nichts her: Eine Erläuterung „an Ort und Stelle“ umfasst nicht die Herausgabe von Grenzkoordinaten.

bb) Ein Anspruch auf Bereitstellung der Grenzkoordinaten einzelner Abfindungsgrundstücke ergibt sich auch nicht aus anderen Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes, insbesondere nicht aus dem Erläuterungsanspruch im Zusammenhang mit der dem Flurbereinigungsplan vorausgegangenen vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG.

Abgesehen davon, dass die vorläufige Besitzeinweisung gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sieht § 65 FlurbG einen Anspruch auf Herausgabe der Grenzkoordinaten nicht vor.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG können die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten nach § 65 Abs. 1 Satz 2 FlurbG bekannt zu geben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern.

§ 65 Abs. 1 FlurbG setzt demnach voraus, dass die neuen Grenzpunkte „in die Örtlichkeit“ übertragen, d. h. erkennbar gemacht werden. Hierfür genügt es, dass die Grenzen der neuen Grundstücke durch Vermarkung oder Sichtbarmachung durch Holzpflöcke in die Örtlichkeit übertragen worden sind. Damit ist der Teilnehmer in der Lage, die Grenzen des ihm zugewiesenen Besitzstücks an Ort und Stelle zu erkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1983 – 5 C 120.81 – juris Rn. 9; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 65 Rn. 4). Die Angabe von Koordinaten der Grundstücke, in die ein Teilnehmer eingewiesen wird, ist danach für die vorläufige Besitzeinweisung nicht erforderlich (Senatsurteil vom 27.5.2008 – 15 KF 4/07 – n. v.).

Etwas anderes gilt nach der Senatsrechtsprechung auch nicht deshalb, weil die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1983 neuere technische Entwicklungen wie das satellitengestützte System zur weltweiten Positionsbestimmung (GPS) noch nicht berücksichtigen konnte (hierzu ebenfalls Senatsurteil vom 27.5.2008, a. a. O.). Inzwischen sind auch Geographische Informationssysteme (GIS) verbreitet und nimmt in der Landwirtschaft die Verwendung digitaler Technologien zu.

Sinn des Erläuterungsanspruchs in der vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 65 Abs. 1 FlurbG ist es aber, dem Teilnehmer die Lage seiner neuen Grundstücke in der Landschaft und deshalb an Ort und Stelle erkennbar zu machen. Die vorläufige Besitzeinweisung soll den Teilnehmern ermöglichen, aufgrund eigener Bewirtschaftung die Gleichwertigkeit ihrer Besitzzuweisung/Abfindung beurteilen zu können. Es ist deshalb unerlässlich, die zugewiesenen Flächen in der Örtlichkeit auffinden zu können. Dies ist nur durch Abpflockungen (oder sonstige Grenzzeichen) möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 27.5.2008 a. a. O.).

Der Auffassung von Thomas (Klaus Thomas, RdL 2011, 312 (315)), wonach § 65 FlurbG für eine andere Auslegung Raum lasse und eine Übertragung in die Örtlichkeit auch bei der Verknüpfung der Erdoberfläche mit abrufbaren amtlichen Koordinaten der Grenzpunkte vorliege, die jederzeit aufgerufen werden könne, folgt der Senat nicht. Hiergegen sprechen der ausdrückliche Wortlaut in § 65 Abs. 1 FlurbG „wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind“ und „an Ort und Stelle zu erläutern“ sowie der – bereits dargelegte – Sinn dieser Vorschrift, dem Teilnehmer die Lage seiner neuen Grundstücke in der Landschaft erkennbar zu machen. Eine Koordinate aber ist ein Rechenwert und keine Kennzeichnung „in der Örtlichkeit“ (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 65 Rn. 4). Sie macht dem betroffenen Teilnehmer keine sichtbare Orientierung möglich.

Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung für die Bekanntgabe der neuen Feldeinteilung gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 FlurbG bei neu zugewiesenen Grundstücken, die – wie hier – mit den Einlagegrundstücken identisch sind, die bloße Mitteilung der alten katastermäßigen Grundstücksbezeichnungen genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.1988 – 5 C 78.84 – juris Rn. 22). Zwar wird in diesen Fällen auf eine Kennzeichnung in der Örtlichkeit verzichtet. Dies beruht aber darauf, dass die betroffenen Teilnehmer aufgrund der Identität der alten und neuen Grundstücke die Lage der für sie vorgesehenen (künftigen) Abfindung erkennen können. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass durch die bloße Mitteilung der alten katastermäßigen Grundstücksbezeichnungen die Zuordnung der neuen Grundstücke zu ihren Empfängern erreicht werden kann und die Teilnehmer ausreichende Kenntnis von der sie betreffenden neuen Feldeinteilung erhalten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.1988, a. a. O., Rn. 22; s. a. BVerwG, Beschluss vom 29.12.1997 – 11 B 43.97 – juris Rn. 3). Erst recht kann der Teilnehmer in diesen Fällen keine Herausgabe von Grenzkoordinaten verlangen.

Dasselbe gilt, wenn – wie hier – die Größe des Abfindungsflurstücks nach Neuvermessungen nicht mehr mit der im Liegenschaftskataster angegebenen (alten) Grundstücksgröße übereinstimmt. Denn auch nach einer Neuvermessung der Grundstücksfläche hat der betroffene Teilnehmer ausreichende Kenntnisse über den Verlauf der Grundstücksgrenzen des alt wie neu zugeteilten Grundstücks und bedarf hierfür keiner Angabe von Koordinaten.

b) Der Kläger kann einen Anspruch auf Bereitstellung der Grenzkoordinaten durch die Flurbereinigungsbehörde im Verfahren gegen die wertgleiche Abfindung auch nicht aus sonstigen Vorschriften ableiten, insbesondere nicht auf die Regelungen in §§ 5, 6 NVermG stützen. Denn der Beklagte ist nach diesen landesrechtlichen Vorschriften schon nicht befugt, den Teilnehmern gegenüber diese Daten bereitzustellen.

Gemäß § 5 Abs. 1 NVermG werden Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen bereitgestellt, soweit dies beantragt wird und öffentliche Interessen oder offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG werden Eigentumsangaben u. a. bereitgestellt an Personen, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen gemäß § 6 Abs. 1 NVermG den Vermessungs- und Katasterbehörden des Landes. Sie sind befugt, auch die Angaben des amtlichen Vermessungswesens und die Standardpräsentationen bereitzustellen, die nicht in ihre örtliche Zuständigkeit fallen.

Danach sind generell zuständig für alle Möglichkeiten der Bereitstellung die Vermessungs- und Katasterbehörden des Landes (vgl. Gomille, NVermG, Kommentar 2008, § 5 Nr. 3.2.4, § 2 Nr. 8.6.1.3).

Dazu gehört der Beklagte aber nicht. Zwar ist der Beklagte als eine „andere behördliche Vermessungsstelle“, nämlich als Flurbereinigungsbehörde (vgl. Gomille, a. a. O., § 6 Rn. 6.7), gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NVermG u. a. befugt, Grenzfeststellungen und Abmarkungen vorzunehmen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Eine Befugnis zur Bereitstellung der Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen i. S. v. § 5 Abs. 1 NVermG folgt daraus aber nicht, weil gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 NVermG für andere Vermessungsstellen die Befugnis zur Bereitstellung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 NVermG nicht entsprechend gilt.

Der Kläger ist daher darauf zu verweisen, (kostenpflichtig) einen Antrag auf Bereitstellung der Koordinaten beim zuständigen Katasteramt zu stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt geklärt haben, entscheidet das Gericht gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

Hier entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit er dem Klagebegehren nachgegeben und die Erledigung herbeigeführt hat.

Dieser Teil macht jedoch nur einen ganz geringen Umfang des Klagebegehrens des Klägers aus. Demgegenüber unterliegt der Kläger zum ganz überwiegenden Teil des Rechtsstreits. Deshalb sind ihm gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen.

Nach § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG wird gegen den unterlegenen Kläger eine Gerichtsgebühr gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5112 der Anlage 1 des GKG mit vier Gebührensätzen festgesetzt. Ein Entfallen der Gerichtsgebühr gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 FlurbG kommt hier angesichts des nur geringen Umfangs des in der Hauptsache erledigten Teils nicht in Betracht.

Der festgesetzte Pauschsatz zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen Auslagen beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.