Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.01.2022, Az.: 14 MN 133/22

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.01.2022
Aktenzeichen
14 MN 133/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der sinngemäß gestellte Antrag,

die Regelungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 und des § 3 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 770), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 14. Januar 2022 (online eilverkündet unter www.niedersachsen.de/verkuendung), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen,

ist bereits unzulässig.

Dem Antragsteller fehlt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag eine natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmung sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - BVerwG 6 BN 1.05 -, juris Rn. 3 ff., insbes. 7; Urt. v. 26.2.1999 - BVerwG 4 CN 6.98 -, juris Rn. 9). Ausreichend, aber auch erforderlich ist es daher, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschl. v. 29.7.2020 - 13 MN 280/20 -, juris Rn. 9). Ein Antragsteller ist nur antragsbefugt, soweit sich sein Antrag gegen Verordnungsregelungen richtet, die ge- oder verbietend an ihn adressiert sind, die zu ihn betreffenden belastenden Verwaltungs- oder Realakten ermächtigen oder die sonst wie eine ihn belastende Wirkung entfalten können (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 506/20 -, juris Rn. 21).

Mit dem vorliegenden Normenkontrolleilantrag wendet sich der Antragsteller lediglich gegen die in § 2 Abs. 2, 3, 5 und § 3 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung enthaltenen Regelungen. Diese Vorschriften bestimmen jedoch nur abstrakt, nach welchen Maßgaben die zuständigen Behörden eine Warnstufe festzustellen haben, enthalten aber selbst keine Regelungen, die ge- oder verbietend an den Antragsteller adressiert sind oder sonst eine diesen unmittelbar belastende Wirkung haben (vgl. bereits Nds. OVG, Beschl. v. 7.9.21 -13 MN 378/21 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

Hinzu kommt, dass die angegriffenen Regelungen den Antragsteller auch weder gegenwärtig noch in absehbarer Zeit betreffen (vgl. zu diesem Maßstab Nds. OVG, Beschl. v. 10.12.2021 - 13 MN 462/21 -, juris Rn. 26), da gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung jedenfalls noch bis zum 2. Februar 2022 die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt ist. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens ist auch nicht absehbar, wann die angegriffenen Vorschriften wieder Anwendung finden.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Es ist ermessensgerecht in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren (vgl. zuletzt Nds. OVG, Beschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 19).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).