Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 23.04.2024, Az.: 4 A 278/21

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
23.04.2024
Aktenzeichen
4 A 278/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 14880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2024:0423.4A278.21.00

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September 2020 bis August 2021.

Die am H. 1998 geborene Klägerin begann zum Wintersemester 2018/2019 (01.09.2018) an der Universität Groningen in den Niederlanden ein Studium der Fachrichtung Psychologie. Sie erhielt für die Zeiträume von September 2018 bis August 2019 sowie November 2019 bis August 2020 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Die Klägerin stellte am 24. Juli 2020 - bei der Beklagten am 11. August 2020 eingegangen - einen Antrag auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September 2020 bis August 2021. Dem Antrag war unter anderem ein Leistungsnachweis (sog. Transcript of Records) der Universität Groningen vom 27. Juli 2020 beigefügt. Hieraus ergab sich, dass die Klägerin im Zeitraum von Oktober 2018 bis Juni 2020 insgesamt 105 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) erbracht hatte.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 forderte die Beklagte die Klägerin auf, zur abschließenden Bearbeitung ihres Antrags noch einen Leistungsnachweis einzureichen. Den eingereichten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, ob sie spätestens am letzten Tag des vierten Fachsemesters/Studienhalbjahres (31.08.2020) den bis zum Ende dieses Zeitraums üblichen Leistungsstand (120 Leistungspunkte) erreicht habe. Daher sei eine geeignete Punkteübersicht oder eine Bescheinigung der Universität (§ 48 BAföG) einzureichen. Sofern ein Leistungsrückstand bestehe, habe sie die Möglichkeit, Gründe darzulegen, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer (§ 15 Abs. 3 BAföG) rechtfertigten.

Mit E-Mail vom 7. November 2020 reichte die Klägerin eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG - unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks - ein. Mit dieser bescheinigte die Universität Groningen, dass die Klägerin bislang bis auf 10 Leistungspunkte alle Leistungspunkte erreicht habe. Es sei ihr möglich, das Studium nach sieben Semestern abzuschließen. Das bedeute, dass sie ein halbes Jahr länger benötige. Die bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen habe sie am 27. Oktober 2020 nicht erbracht.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September 2020 bis August 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet werde, in dem der Auszubildende einen Nachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG vorgelegt habe. Das sei hier nicht der Fall. Die Universität habe vielmehr bescheinigt, dass sie die üblichen Leistungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters nicht erbracht habe. Es würde den üblichen Anforderungen in den niederländischen Studiengängen nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechen, dass innerhalb von zwei Studienjahren 120 Leistungspunkte zu erbringen seien. Die Klägerin habe bislang lediglich 105 Leistungspunkte erbracht. Nach Aktenlage würden auch keine Tatsachen vorliegen, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigten. Daher könne auch nicht die Vorlage eines Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen werden.

Zunächst telefonisch und anschließend per E-Mail teilte die Klägerin der Beklagten am 25. Februar 2021 mit, dass Tatsachen vorlägen, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigten. Im ersten Studienjahr 2018 habe sie sich mental und familiär in einer schwierigen Lage befunden und daher psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Sie habe im ersten Studienjahr zwei Statistikkurse nicht bestanden und diese zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Das Bestehen der Kurse sei verpflichtend gewesen, um darauffolgende Kurse belegen zu können. Dadurch sei ein Verzug von sechs Monaten entstanden. Die Universität habe die Gründe für den Verzug im ersten Studienjahr offiziell anerkannt. Da sie die notwendige Mindestpunktzahl von 45 Leistungspunkten im ersten Jahr nicht erreicht habe, habe sie erfolgreich eine Bescheinigung beantragt, um weiterstudieren zu dürfen (sog. Binding Study Advice).

Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, dass sie vollumfänglich am Bescheid vom 26. Januar 2021 festhalte. Auch die nunmehr vorgetragenen Umstände ließen keine andere Beurteilung zu. Nach Aktenlage könne die Erkrankung nicht (allein-)ursächlich für das Leistungsdefizit und damit die Verzögerung des Studiums sein. Ihrem neuerlichen Vortrag sei nicht zu entnehmen, ob sie seit Beginn (September 2018) ihrer psychischen Erkrankung z.B. studierunfähig gewesen sei. Es sei allerdings dann fraglich, ob sie seit September 2018 überhaupt Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt habe. Überdies rechtfertige allein das Nichtbestehen von Prüfungen nicht die Überschreitung der Förderungshöchstdauer.

Die Klägerin hat am 25. Februar 2021 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie vor, dass sich die Förderungshöchstdauer in ihrem Fall nach § 15a Abs. 2 Satz 1 BAföG um ein Semester verlängere, da ihr Studiengang Sprachkenntnisse in Niederländisch voraussetze, die sie erst während des Besuchs der Hochschule habe erwerben müssen. Zudem würden die Voraussetzungen für eine Förderung über die eigentliche Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG vorliegen. Beim Vorliegen schwerwiegender Gründe werde dem Ausbildungsförderungsempfänger eine Art Karenzzeit für die Erbringung der erforderlichen Leistungen eingeräumt. Schwerwiegende Gründe seien hier in ihrer psychischen Erkrankung zu sehen. Sie habe im ersten Studienjahr wegen ihrer Erkrankung die Kurse Statistics Ia (PSBE-08) und Statistics Ib (PSBE1-09) besucht, aber die Prüfungen nicht bestanden. Das Bestehen der Prüfungen sei aber erforderlich gewesen, um die darauf aufbauenden Kurse Statistics II (PSBE-07), Statistics III (PSBE 2-12), Research Practicum (PSBE-09) und Testtheory (PSBE2-06), die deutlich mehr Punkte bringen würden, zu absolvieren. Zwischenzeitlich habe sie die Kurse Statistics Ia und Statistics Ib bestanden, so dass sie ihre Ausbildung fortsetzen könne. Dies sei dem aktuellen Leistungsnachweis der Universität Groningen (Stand: 14.07.2021) zu entnehmen, wonach sie inzwischen 135 Leistungspunkte erzielt habe. Ihre Durchschnittspunktzahl betrage 7,3 (zwischen gut und befriedigend) und belege eine dauerhafte Erfolgsaussicht hinsichtlich des Studienabschlusses. Die entstandene Verzögerung beruhe darauf, dass sie während des gesamten ersten Studienjahres an einer depressiven sozialen Angststörung gelitten habe und deswegen in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei (Beginn: 24.05.2019). Dies sei durch die Bescheinigung ihrer Psychologin vom 14. Juli 2021 belegt. Die soziale Angststörung sei am 13. August 2020 diagnostiziert worden. Die Behandlung dauere an, sei aber, wie sich aus dem aktuellen Leistungsnachweis ergebe, erfolgreich. Hintergrund ihrer Erkrankung sei ihre persönliche Situation gewesen. Nach dem Umzug nach Groningen und zu Beginn des Studiums habe sie noch unter dem Eindruck des Todes ihres Vaters einerseits und einer recht schwierigen persönlichen Beziehung zu ihrer Mutter andererseits gelitten. Der Umzug nach Groningen habe zur Folge gehabt, dass jeder Kontakt zu ihrer Mutter eskaliert sei. Bereits Ende August 2018 habe sie Symptome eines depressiven Zustands und Angstzustände gehabt (Schlafstörungen, verminderter Selbstwert, unbegründete Zukunftsängste etc.), die insbesondere die Konzentration auf die Studieninhalte deutlich erschwert hätten. Ursächlich für die nicht erfolgreiche Teilnahme an dem Kurs Statistics Ia sowie den anderen Kursen, die nicht erfolgreich gewesen seien, sei die Konzentrationsstörung. Diese habe auf depressiven Gedankenströmen beruht, die durch massive Schlafstörungen verstärkt worden seien. Sie habe sich nicht für die Dauer einer Vorlesungsveranstaltung oder einer Klausur konzentrieren können. Dieser Zustand habe sich bereits ab Ende August 2018 entwickelt. Sie habe sich trotz Schlaf- und Konzentrationsstörungen durchringen können, an Kursen teilzunehmen. Sie sei aber nicht in Lage gewesen, diesen zu folgen. Das sei Teil des Krankheitsbildes. Bereits im September oder Oktober 2018 habe sie Unterstützung bei der zuständigen Studienberaterin gesucht. Diese habe ihr ab Oktober 2018 geholfen, einen Therapieplatz in den Niederlanden zu finden. Aufgrund der auch in den Niederlanden langen Wartelisten für psychologische Behandlungen habe die Therapie dann erst am 23. Mai 2019 begonnen. Im Oktober 2018 habe sie auch Kontakt zur Studien-Psychologin aufgenommen. Bereits im ersten Gespräch sei jedoch klargeworden, dass ihr Problem nicht im Rahmen einer studienpsychologischen Behandlung abschließend geklärt werden könne.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 26. Januar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen,

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Januar 2021 zu verpflichten, über die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Klägerin die erforderliche Anzahl an Leistungspunkten nicht erbracht habe. Ihr hätten auch im fünften Fachsemester, als sie die Bescheinigung nach § 48 BAföG eingereicht habe, noch Leistungspunkte gefehlt. Eine Förderung bei späterer Vorlage des Leistungsnachweises allein aufgrund nicht bestandener Prüfungen komme nicht in Betracht. Nach Ziffer 15.3.3 vierter Spiegelstrich der Verwaltungsvorschriften zum BAföG seien schwerwiegende Gründe, die die Förderung über die Förderungshöchstdauer rechtfertigten, nur dann gegeben, wenn die Zwischen - oder Modulprüfung, die nicht bestanden worden sei, Voraussetzung für das Weiterführen der Ausbildung sei. Hier habe die Klägerin aber ihr Studium ab September 2020 mit dem fünften Fachsemester fortführen können. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren eine neue Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt habe, widerspreche diese den maßgeblichen normativen Regelungen des betreffenden Studiengangs, der darauf beruhenden bisherigen Bewertung der Universität und der Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs der "üblichen Leistungen" nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Hiernach komme es darauf an, was die Prüfungsordnung des Studienganges festlege. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass 105 Leistungspunkte als das Übliche nach zwei Studienjahren zu qualifizieren sei. Die nunmehr vorgelegte Bescheinigung der Universität beziehe sich auch nicht auf die Studien- und Prüfungsordnung oder andere Regelungen, sondern völlig unsubstantiiert auf "new insights in the requested BAföG-documents". Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wieso die Universität Groningen nach der ursprünglichen Bescheinigung davon ausgegangen sei, die Klägerin benötige aufgrund der Verzögerung ein Fachsemester mehr zum Absolvieren des Studiums und nunmehr die 105 Leistungspunkt für den erfolgreichen Abschluss des vierten Fachsemesters ausreichen lasse. Letzteres ließe darauf schließen, dass die Klägerin das Studium in der Regelstudienzeit abschließen werde. Daher sei davon auszugehen, dass die neue Bewertung der Universität auf sachfremden Erwägung beruhe. Die grundsätzlich bestehende Bindungswirkung hinsichtlich einer Bescheinigung nach § 48 BAföG bestehe hier nicht, da diese erkennbar fehlerhaft und daher nichtig sei. Nach eigener Recherche würden sich die für das erfolgreiche Studium erforderlichen 180 Leistungspunkte nach der Studien- und Prüfungsordnung gleichmäßig mit jeweils 60 Leistungspunkten auf die drei Studienjahre verteilen. Der ausgewiesene Stand zum Ende des zweiten Studienjahres entspreche daher nicht den üblichen Leistungen des zweiten Studienjahres. Es sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin die Kurse Statistics Ia und Statistics Ib während des ersten Studienjahres nicht bestanden habe (Zeitraum von September 2018 bis August 2019). Aus der Erkrankung lasse sich daher das bis zum Ende des vierten Fachsemesters bestehende Leitungsdefizit nicht herleiten. Eine im relevanten Zeitraum vorliegende Studierunfähigkeit sei fraglich, da sich der Leistungsübersicht entnehmen lasse, dass die Klägerin durchgehend an Kursen und Klausuren des Studiums teilgenommen habe. Es fehle an Nachweisen über die Ursächlichkeit zwischen der Erkrankung und der Studienverzögerung. Es sei zudem unerheblich, ob die Klägerin die fehlenden Leistungen zwischenzeitlich habe aufholen können, da ein später eingetretener Studienverlauf nicht zu berücksichtigen sei. Das Vorliegen der "üblichen Leistungen" könne auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Klägerin ab September 2020 hochschulrechtlich - wegen der Zulassung zum zweiten Studienjahr - letztlich ins dritte Semester eingestuft worden sei. Darüber hinaus könnten sich Studierende, die ihr Studium im Ausland absolvieren, nicht darauf berufen, die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht zu beherrschen und so eine längere Förderungsdauer erwirken. Die erforderlichen Sprachkenntnisse seien vielmehr Voraussetzung dafür, das Studium in Gänze im Ausland zu absolvieren.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für ihr Studium an der Universität Groningen für den Zeitraum von September 2020 bis August 2021 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens sind die Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum geltenden Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 5 C 22.12 -, juris Rn. 9).

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung gemäß § 1 BAföG ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ausbildungsförderung wird gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG geleistet. Die Förderungshöchstdauer entspricht nach § 15a Abs. 1 BAföG vorbehaltlich der Absätze 1a (vorübergehende außergewöhnliche Beeinträchtigungen des Lehrbetriebes) und 1b (Verordnung der Bundesregierung) der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder einer vergleichbaren Festsetzung. Bei Studienangeboten z. B. einer ausländischen Hochschule, ist an eine der Regelstudienzeit (§ 10 Abs. 2 Satz 1 HRG) vergleichbare Festsetzung anzuknüpfen (Ziffer 15a.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV). Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich nach § 15a Abs. 3 Satz 1 BAföG die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, 2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder 3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird, vorgelegt hat. Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 BAföG rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

Die Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG dient dazu, die in § 9 Abs. 1 BAföG umschriebene Förderungsvoraussetzung der Eignung, also die erkennbaren Studienfortschritte des Auszubildenden, nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2016 - 5 C 54.15 -, juris Rn. 12) und trägt zugleich dem Interesse an einer sparsamen und sinnvollen Verwendung der von der Allgemeinheit für die Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 - 5 C 50.88 -, juris Rn. 18). "Üblich" im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG sind diejenigen Leistungen, die nach der Ordnung der Hochschule bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters zu erwarten sind. Das beurteilt sich in erster Linie nach den für den gewählten Studiengang geltenden normativen Vorgaben, insbesondere nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Hochschule (BVerwG, Urteil vom 25.10.2016 - 5 C 54.15 -, juris Rn. 17). Der Ausbildungsstätte steht bei der Anwendung des in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten unbestimmten Rechtsbegriffes der "üblichen Leistungen" kein Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 25.10.2016 - 5 C 54.15 -, juris Rn. 26). Bei der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG handelt es sich um eine für das Amt für Ausbildungsförderung grundsätzlich bindende Entscheidung (zur Frage, ob die Bescheinigung einen Verwaltungsakt darstellt: BVerwG, Urteil vom 25.08.2016 -5 C 54.15 -, juris Rn. 12). Die Bindungswirkung entfällt aber, wenn die Bescheinigung offenkundig unrichtig und damit nach § 44 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nichtig ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.08.2018 - 4 LB 408/17 -, juris Rn. 39; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.01.2006 - 5 BS 143/05 -, juris Rn. 17).

Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG). Eine Krankheit kann ein solch schwerwiegender Grund sein (BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 111.79 -, juris Rn. 15). Die schwerwiegenden Gründe müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein (vgl. Ziffer 15.3.3 BAföGVwV). Aufgrund des Ausnahmecharakters des § 15 Abs. 3 BAföG können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Studienverzögerung von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerung zu verhindern. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung der Ausbildung vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt nicht eine Verlängerung der Förderungsdauer. Ist der volle Einsatz der Arbeitskraft für die Ausbildung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss sich der Auszubildende - ggf. auch rückwirkend - beurlauben lassen (VGH BW Beschluss vom 22.10.2021 - 12 S 888/19 - juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 113.79 -, juris Rn. 22; gegen ein schematische und für eine Einzelfallbetrachtung: Nds. OVG, Urteil vom 17.11.2022 - 14 LB 84/22 -, juris Rn. 44). Beruft sich ein Studierender auf eine Erkrankung, bedarf es der Darlegung, welche Erkrankungen bei ihm vorgelegen haben, welche Zeiträume betroffen gewesen sind und dass und inwieweit er durch die Erkrankung tatsächlich gehindert war, den im Studium vermittelten Stoff zu erarbeiten. Dies ist durch aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen zu belegen. Besonderes Gewicht liegt auf der nachvollziehbaren Darlegung der Ursächlichkeit der vom Auszubildenden geltend gemachten Erkrankung für den Ausbildungsrückstand (Nds. OVG, Urteil vom 17.11.2022 - 14 LB 84/22 -, juris Rn. 47 mwN). Dabei trägt der Studierende die Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, so dass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Studierenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen (BVerwG, Urteil vom 13.10.1988 - 5 C 35.85 - juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 28.11.2011 - 12 A 238/11 -, juris Rn. 8 mwN).

Hieran gemessen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den geltend gemachten Zeitraum.

Die Klägerin hat die Regelstudienzeit und damit die Förderungshöchstdauer überschritten (hierzu unter 1.). Hinsichtlich der Überschreitung der Förderungshöchstdauer kann sich die Klägerin nicht auf schwerwiegende Gründe berufen (hierzu unter 2.).

1.

Die Regelstudienzeit und damit Förderungshöchstdauer beträgt nach den Vorgaben der Universität Groningen für das Studium der Klägerin sechs Semester bzw. drei Jahre. Es sind insgesamt 180 Leistungspunkte (ECTS) zu erbringen; in den ersten beiden Studienjahren aus den verpflichtenden Veranstaltungen jeweils 60 Leistungspunkte; insgesamt also 120 Leistungspunkte (vgl. https://ocasys.rug.nl/2018-2019/catalog/programme/PSBE).

Dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Leistungsnachweis vom 27. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass die Klägerin am Ende des zweiten Studienjahres 2019/2020 bzw. vierten Fachsemesters (10.07.2020; vgl. https://www.rug.nl/feb/education/academic-calendar/2019-2020-academic-calendar-feb.pdf) 105 Leistungspunkte erbracht hatte. Gleiches folgt auch aus den im Klageverfahren eingereichten Leistungsnachweisen vom 14. Juli 2021 bzw. 11. September 2021.

Die Klägerin hat zudem eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt, wonach die Universität Groningen ihr mit Datum vom 4. November 2020 (zunächst) bescheinigte, dass sie die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum vierten Fachsemester üblichen Leistungen am 27. Oktober 2020 nicht erbracht hatte. Soweit die Klägerin während des Klageverfahrens eine weitere Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG vom 17. September 2021 eingereicht hat, wonach die Universität Groningen ihr bescheinigt, dass sie die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum vierten Fachsemester üblichen Leistungen (105 von 120 Leistungspunkten) am 15. Juli 2020 (doch) erbracht hatte und die Änderung der Beurteilung im Begleitschreiben vom 24. September 2024 mit neuen Erkenntnissen ("new insights") hinsichtlich der angeforderten BAföG-Unterlagen begründet, entfaltet diese (weitere) Bescheinigung keine Bindungswirkung.

Nach den Vorgaben der Universität zum Studienverlauf reichen 105 Leistungspunkte zum Ende des vierten Semesters - wie oben dargelegt - nicht für die Annahme, dass die üblichen Leistungen erreicht worden sind. Die diesbezügliche Angabe in der Bescheinigung vom 17. September 2021 ist daher offenkundig unrichtig. Die Bescheinigung widerspricht nicht nur - ohne nähere Begründung - der Bescheinigung vom 4. November 2020, sondern sie widerspricht sich selbst, indem sie einerseits bescheinigt, dass die üblichen Leistungen zum Ende des vierten Fachsemesters erreicht worden seien und andererseits ausführt, dass (lediglich) 105 von 120 Leistungspunkten erreicht worden seien.

Auch der Umstand, dass der Klägerin seitens der Universität erlaubt worden war, das Studium über das erste Studienjahr hinaus fortzuführen, obwohl sie nicht die hierfür erforderliche Punktzahl erreicht hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass die Universität die ihr dargelegten Gründe für die nicht ausreichende Punktzahl im ersten Studienjahr akzeptiert hat, von einer positiven Prognose hinsichtlich des weiteren Studienverlaufs ausging und die Klägerin weiterstudieren durfte, ändert nichts an dem Umstand, dass sie die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum vierten Fachsemester üblichen Leistungen nicht erbracht hatte.

Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer wegen des Erfordernisses der besonderen Sprachkenntnisse (§ 15a Abs. 3 Satz 1 BAföG) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin das Studium auf Englisch absolviert hat. Soweit die Klägerin dargelegt hat, dass ihr Studiengang Sprachkenntnisse in Niederländisch voraussetze, ist dies weder den vorgelegten Unterlagen noch den Vorgaben der Universität zum Studienverlauf zu entnehmen. Der Studiengang wird vielmehr auf Englisch angeboten und kann auch auf Niederländisch absolviert werden (https://www.rug.nl/bachelors/psychology-en/#!requirements), was hier ersichtlich nicht erfolgt ist.

2.

Für das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, der die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigt, fehlt es an einem ausreichend dargelegten und erkennbaren Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung der Klägerin und der entstandenen Verzögerung.

Die Klägerin leidet bzw. litt an einer psychischen Erkrankung. Nach der im gerichtlichen Verfahren eingereichten Bescheinigung der behandelnden Psychologin (Empower Psychotherapie B.V.) vom 14. Juli 2021 absolvierte die Klägerin ab dem 23. Mai 2019 wegen Symptomen einer Depression und sozialer Angst eine kognitive Verhaltenstherapie. Bei der Klägerin sei zunächst eine Sozialphobie und am 13. August 2020 eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (social anxiety disorder) diagnostiziert worden. Es sei eine Schema- sowie Gruppentherapie angewandt worden. Zudem hat die Klägerin ausgeführt, dass sich bei ihr - aufgrund zunehmender Konflikte mit ihrer Mutter - bereits Ende August 2018, also zu Beginn des Studiums, Symptome eines depressiven Zustands sowie Angstzustände gezeigt hätten (Schlafstörung, verminderter Selbstwert, unbegründete Zukunftsängste etc.).

Weder der Bescheinigung der Therapeutin noch den Ausführungen der Klägerin sind allerdings hinreichend konkrete Angaben zur Kausalität zu entnehmen. Die Bescheinigung der Therapeutin benennt die Diagnose sowie die Therapieform. Ausführungen zu Symptomen und der tatsächlichen und zeitlichen Auswirkung auf das Studium der Klägerin sind nicht enthalten. Die Klägerin hat auch selbst keine hinreichend substantiierten Angaben zur zeitlichen Auswirkung ihrer Erkrankung auf ihr Studium gemacht. Allein der Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass der Studienverlauf hinsichtlich der erbrachten Leistungen wellenförmig sei, was das depressive Krankheitsbild der Klägerin widerspiegele, reicht nicht für die Bejahung der Ursächlichkeit. Die Klägerin selbst hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es Studierenden, die sich auf eine psychische Erkrankung als schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG berufen, im Einzelfall schwerfallen wird, exakte Angaben dazu zu machen, welche konkreten zeitlichen Verzögerungen sich in Bezug auf welche Studien- oder Prüfungsleistungen ergeben haben (vgl. hierzu: Nds. OVG, Urteil vom 17.11.2022 - 14 LB 84/22 -, juris Rn. 50). Allerdings sind hier die vorgetragenen Gründe für die Verzögerung, also das Nichtbestehen der Kurse Statistics Ia und Statistics Ib, nicht mit dem Studienverlauf im Übrigen in Einklang zu bringen. Nach der eingereichten Liste der Studienergebnisse vom 22. September 2021 hat die Klägerin andere Kurse, deren Prüfungen sie zunächst nicht bestand, letztlich im zweiten Anlauf - noch im ersten Studienjahr - erfolgreich absolviert (Personality and Individual Differences; Prüfungen am 22.06.2019 sowie 04.07.2019; Psychology: History and Application, Prüfungen am 26.01.2019 und 01.04.2019). Darüber hinaus benötigte die Klägerin auch für den Kurs Statistics II, den sie im dritten Studienjahr (17.08.2020 bis 09.07.2021; https://www.rug.nl/feb/education/academic-calendar/2020-2021-academic-calendar.pdf) absolvierte, zwei Versuche (18.01.2021, 09.04.2021), was auch dafür spricht, dass nicht die Erkrankung der Klägerin (haupt)ursächlich für das Nichtbestehen der Prüfungen in den Statistikkursen war. Die letztgenannten Prüfungen fallen in einen Zeitraum deutlich nachdem sich die Klägerin - am 25. Mai 2019 - in therapeutische Behandlung begeben hatte. Naturgemäß kann - wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausführte - nicht sofort bei Behandlungsbeginn erwartet werden, dass eine Besserung einer psychischen Erkrankung eintritt. Hierfür wird eine gewisse Zeit benötigt. Allerdings verlief das zweite Studienjahr (02.09.2019 bis 10.07.2020; https://www.rug.nl/feb/education/academic-calendar/2019-2020-academic-calendar-feb.pdf) offenbar wieder sehr erfolgreich. Die Klägerin bestand zahlreiche Prüfungen (Communication and Diagnostic Skills, Psychology in the Workplace, Research Methods, Statistics Ia, Statistics Ib, Social Environment and Behaviour, Social and Cross-Cultural Psychology, Theory of Science, Interpersonal Relations, Introduction Clinical Neuropsychology, Clinical Psychology, Working with Psychology). Daher ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin stabilisiert hatte. Es ist weder konkret dargelegt noch ersichtlich, ob und wie die Erkrankung anschließend wieder zu einem Leistungsabfall führte und ursächlich für Misserfolge im Studium gewesen ist.

Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt hat,die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Januar 2021 zu verpflichten, über die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat dieser Antrag aus denselben Gründen wie der Hauptantrag keinen Erfolg, da ein schwerwiegender Grund nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG - wie dargelegt - nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.