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§ 16 AVO-GOBAK - Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Wer die Schule ohne bestandene Abiturprüfung verlässt, erhält nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 VO-GO ein Abgangszeugnis.

(3) Der Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums wird auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder dem Abgangszeugnis bescheinigt.