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§ 16 AVO-GOBAK - Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase erreichten Leistungsbewertungen.

(3) Der Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums wird auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder dem Abgangszeugnis bescheinigt.