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§ 14 VO-GO - Abgangszeugnis, Abschluss des Sekundarbereichs I

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Wer die Schule ohne bestandene Abiturprüfung verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Schulhalbjahren der Einführungsphase oder der Qualifikationsphase erreichten Leistungsbewertungen. 2Ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, die Qualifikationsphase zu besuchen, so erhält sie oder er den Erweiterten Sekundarabschluss I. 3Hat die Schülerin oder der Schüler im Sekundarbereich I einen Abschluss weder erworben noch erhalten, so erhält sie oder er den Abschluss, den sie oder er aufgrund der Leistungsbewertungen am Ende des 10. Schuljahrgangs erhalten hätte, wenn sie oder er die Schule nach dem 10. Schuljahrgang verlassen hätte. 4Der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt. 5Der Erwerb eines Latinums, des Graecums oder des Hebraicums wird auf dem Abgangszeugnis bescheinigt.