Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.12.2018, Az.: 4 LA 389/17

Abschaltzeiten; brutto; Ersatzzahlung; Gesamtinvestitionskosten; Mäusebussard; Mehrwertsteuer; Tötungsverbot; artenschutzrechtliches Tötungsverbot; Umsatzsteuer; Windenergie

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.12.2018
Aktenzeichen
4 LA 389/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.05.2017 - AZ: 2 A 1213/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Anordnung von Abschaltzeiten für Windenergieanlagen während bodenwendender Bearbeitungen, Grünlandmahd und Ernte im Umkreis von 100 m um den Mastfuß ist rechtmäßig, weil sie die Einhaltung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf in der Nähe der Windenergieanlagen brütende Mäusebussarde gewährleistet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich beim Mäusebussard um eine allgemein schlaggefährdete Art handelt. Denn die o.a. landwirtschaftlichen Aktivitäten ziehen in der Nähe brütende Greifvögel an und tragen so zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos bei, dem durch die Anordnung von Abschaltzeiten Rechnung getragen wird.

2. Bei der Berechnung der Ersatzzahlungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG ist angesichts des klaren Wortlauts dieser Vorschrift von den Gesamtinvestitionskosten für das Vorhaben auszugehen. Diese sind nicht um diejenigen Kosten zu bereinigen, die für nicht landschaftsbildrelevante Teile des Vorhabens aufgewendet werden. Soweit der Niedersächsische Windenergieerlass davon abweicht, ist er rechtlich unbeachtlich. Die Gesamtinvestitionskosten beinhalten auch die Umsatzsteuer und zwar unabhängig davon, ob der Eingriffsverursacher vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 9. Mai 2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 432.946,66 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, weil die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 VwGO nicht vorliegen oder nicht ausreichend dargelegt worden sind.

Die Klägerin beantragte im Jahr 2012 die Genehmigung für insgesamt sieben Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Leistung von je 3 MW, einer Narbenhöhe von 135,40 m und einem Rotordurchmesser von 101,00 m bei einer Gesamthöhe der Anlagen von 185,90 m in der Gemarkung E. beim Beklagten. Da der Beklagte ihren Antrag zunächst nicht beschied, hat sie im Juli 2014 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 15. September 2014 hat der Beklagte die Erteilung der beantragten Genehmigung abgelehnt; die Klägerin hat diesen Ablehnungsbescheid in ihre Klage einbezogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2016 hat der Beklagte die sieben Windenergieanlagen genehmigt. Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage umgestellt und mehrere Nebenbestimmungen angegriffen, die der Genehmigung beigefügt waren. Am 29. Dezember 2016 hat der Beklagte einen geänderten Genehmigungsbescheid erlassen, der den Bescheid des Beklagten vom 15. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2016 ersetzt und die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windkraftanlagen mit einer Leistung von nunmehr je 3,05 MW, einer Nabenhöhe von 135,40 m, einem Rotordurchmesser von 101,00 m und einer Gesamthöhe von 185,90 m sowie für die Errichtung von sieben Kranstellplätzen, den dauerhaften und temporären Wegebau und die Durchführung von notwendigen Kompensationsmaßnahmen unter zahlreichen Nebenbestimmungen erteilt hat. Mit weiterem Bescheid vom 4. April 2017 hat der Beklagte die bereits im Bescheid vom 29. Dezember 2016 dem Grunde nach angeordnete Ersatzzahlung der Höhe nach festgesetzt. Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage erneut geändert und sich gegen einige der Nebenbestimmungen des Bescheides vom 29. Dezember 2016 und den Ersatzgeldfestsetzungsbescheid vom 4. April 2017, soweit die dort festgesetzte Ersatzzahlung den Betrag von 877.655,89 Euro übersteigt, gewandt. Nachdem die Beteiligten über die meisten der noch in Streit stehenden Nebenbestimmungen Einigkeit erzielt und das Klageverfahren insoweit für erledigt erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren durch Urteil vom 9. März 2017 insoweit eingestellt und die Klage, die sich nur noch gegen die Nebenbestimmungen Nr. 3.4.7.2 (Betriebsbeschränkungen nach bodenwendenden Bearbeitungen und Ernte-/Mahdarbeiten) und Nr. 3.4.7.1 (Ersatzzahlung) im Bescheid vom 29. Dezember 2016 sowie den Bescheid vom 4. April 2017, soweit ein Ersatzgeld von mehr als 877.655,89 Euro festgesetzt worden war, richtete, als unbegründet abgewiesen.

Die angegriffene Nebenbestimmung Nr. 3.4.7.2 (Betriebsbeschränkungen nach bodenwendenden Bearbeitungen und Ernte-/Mahdarbeiten) des Änderungsbescheides vom 29. Dezember 2016 enthält folgende Auflage:

„Die Windenergieanlagen sind bei bodenwendenden Bearbeitungen, Grünlandmahd oder Ernte auf Ackerflächen im Umkreis von 100 m um den Mastfuß abzuschalten. Die Abschaltung ist bei allen Erntevorgängen aller Feldfrüchte vom 1. Mai bis zum 15. Juli eines jeden Jahres vorzunehmen. Konkret gelten hierzu folgende Anforderungen:

Bei Grünlandmahd bzw. bodenwendenden Bearbeitungen: Abschaltung der WEA für 3 Tage ab Beginn der Mahd bzw. bodenwendenden Bearbeitung in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis einer Stunde nach Sonnenuntergang.

Bei Ernte auf Ackerflächen: Abschaltung der WEA für 3 Tage ab Beginn der Ernte in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis einer Stunde nach Sonnenuntergang.“

Die weitere angegriffene Nebenbestimmung Nr. 3.4.7.1. des Bescheides vom 29. Dezember 2016 regelt Folgendes:

„Vor Beginn der Hochbauarbeiten (Errichtung der WEA) ist die Berechnung des Ersatzgeldes durch Vorlage einer vollständigen Abschätzung der endgültigen Investitionskosten durch die Antragstellerin der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Die Investitionskosten umfassen den Kaufpreis für die Anlagen sowie die zugehörigen Investitionsnebenkosten. Zu den Investitionsnebenkosten zählen insbesondere Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens einschl. Beschaffungskosten für Grundstücke, Kosten für die Parkverkabelung, Kosten für den Wegebau, Kosten für Genehmigungen, anzurechnende Kosten für die Kompensationsmaßnahmen, Kosten für Rücklagen für den Abriss sowie für Notar und Anwalt etc.

Der dann noch durch den Landkreis Cuxhaven zu ermittelnde und festzusetzende Betrag der Ersatzzahlung ist vor Beginn der Hochbauarbeiten unter Angabe des Verwendungszweckes (…) auf einem der im Bescheid genannten Konten des Landkreises Cuxhaven einzuzahlen. Die Ersatzzahlung in Bezug auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird antragsgemäß auf 3,50 % der Gesamtinvestitionskosten für die WEA 7-13 festgesetzt.“

Mit Bescheid vom 4. April 2017 hat der Beklagte das zu zahlende Ersatzgeld auf 1.305.602,55 Euro festgesetzt. Dabei ist der Beklagte von Investitionskosten für die sieben genehmigten Windkraftanlagen in Höhe von 31.347.000,00 Euro ausgegangen, wobei er sowohl die Kosten für die Anlagen und deren Errichtung als auch Kosten für den Wegebau, Kranstellflächen und Erdarbeiten für den gesamten Windpark sowie Kosten für die Parkverkabelung, die Genehmigung, den Rückbau, die Planung, die Projektbeschaffung, die Ausgleichsmaßnahmen und sonstige Nebenkosten berücksichtigt hat. Ausgehend von einem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 28. November 2016, dem zufolge die Umsatzsteuer „in die Berechnungsgrundlage der Ersatzzahlungen einzubeziehen“ ist, hat der Beklagte den o.a. Betrag um 19 % erhöht. Von dem Gesamtbetrag 37.302.930,00 Euro hat er 3,5 % als Ersatzgeld festgesetzt (=1.305.602,55 Euro).

Aus dem Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Berufungszulassungsantrags ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, mit dem es die Klage gegen die Nebenbestimmungen Nr. 3.4.7.2. und Nr. 3.4.7.1 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 und den Ersatzgeldfestsetzungsbescheid vom 4. April 2017 abgewiesen hat.

Die Klägerin hat die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 3.7.4.2, mit der sie zu Betriebszeitbeschränkungen nach bodenwendenden Bearbeitungen und Ernte-/Mahdarbeiten verpflichtet worden ist, vor allem mit dem Einwand angegriffen, dass das Verwaltungsgericht diese Nebenbestimmung zu Unrecht mit der pauschalierenden Begründung, dass gerichtsbekannt sei, dass nahrungssuchende Vögel durch frisch umgebrochene oder bearbeitete Böden angezogen würden, gerechtfertigt habe, ohne sich mit der konkreten Begründung des Beklagten für diese Nebenbestimmung auseinandergesetzt und ohne eine individuenbezogene, signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bestimmter Vogelarten festgestellt zu haben. Daher sei es auch nicht zulässig gewesen, dass das Verwaltungsgericht zur Rechtfertigung der Betriebszeitenbeschränkung Nr. 7.2 des im Windenergieerlass enthaltenen Artenschutz-Leitfadens herangezogen habe, weil die dort genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die Betroffenheit bestimmter kollisionsgefährdeter Vogelarten voraussetze. Bei der Anordnung der Nebenbestimmung seien der Beklagte und ihm folgend auch das Verwaltungsgericht von fehlerhaften Tatsachen ausgegangen, weil die in der Begründung des Bescheides genannten Vogelarten Mäusebussard und Kiebitz als Gast- und Rastvögel innerhalb des Beschränkungszeitraums vom 1. Mai bis zum 15. Juli gar nicht vorkämen und folglich deren Vorkommen die Beschränkung nicht rechtfertigen könne. Der auch als Brutvogel genannte Mäusebussard zähle zwar zu den innerhalb des Beschränkungszeitraums vorkommenden Arten, sei aber keine kollisionsgefährdete Vogelart. Fachliche Stellungnahmen und Gutachten, u.a. ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten, kämen zu dem Schluss, dass der Mäusebussard nicht allgemein schlaggefährdet sei. Soweit aufgrund der PROGRESS-Studie eine allgemeine Schlaggefährdung des Mäusebussards angenommen werde, könne dieser Einschätzung wegen der Unsicherheiten der in dieser Studie getroffenen Aussagen nicht gefolgt werden. Auch die konkret geplanten Windenergieanlagen erhöhten die Schlaggefährdung und damit das Tötungsrisiko von Mäusebussarden nicht in signifikanter Weise, weil bereits zu wenige Brutpaare im Umkreis von 500 m zu den Windenergieanlagen nisteten und daher die Art nicht mit einer überdurchschnittlichen Dichte und Häufigkeit auftrete. Zudem werde die Tötungswahrscheinlichkeit bereits durch weitere im Genehmigungsbescheid angeordnete Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen stark abgesenkt. Daher sei das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gar nicht berührt, so dass keine Vermeidungsmaßnahmen zur Senkung des Tötungsrisikos unter die Signifikanzschwelle hätten angeordnet werden dürfen.

Diese Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Nebenbestimmung 3.7.4.2 zu begründen. Denn diese Auflage begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie dient nämlich der Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen auf der Grundlage von §§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, indem sie die Einhaltung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf den Mäusebussard gewährleistet.

Nach der letztgenannten Vorschrift ist es verboten, wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der individuenbezogene Tötungstatbestand ist nicht nur bei einer gezielten Tötung, sondern auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns – hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windkraftanlagen – erweist. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen und daher als unvermeidlich hinzunehmen. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 219; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91; Urt. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31 Rn. 98 f.; Senatsurt. v. 10.1.2017 - 4 LC 198/15 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.1.2016 - 2 L 153/13 -; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, 87. EL Stand Juli 2018, § 44 BNatSchG Rn. 9). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos gegeben ist, steht der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, weil die behördliche Beurteilung sich auf außerrechtliche Fragestellungen richtet, für die weithin allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden fehlen. Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Zulassungsbehörde als "falsch" und "nicht rechtens" zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 65; Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 Rn. 14; Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524 Rn. 14; Senatsurt. v. 10.1.2017 - 4 LC 198/15 -).

Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte, wie es aus der Begründung des Bescheides vom 29. Dezember 2016 hervorgeht, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko jedenfalls bezüglich des Mäusebussards, der als im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 v. 3.3.1997, S. 1) aufgeführte Tierart (buteo buteo) nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten gehört und unstreitig als Brutvogel im Umfeld der Windenergieanlagen vorkommt, angenommen und zur Senkung dieses signifikant erhöhten Tötungsrisikos die Betriebszeitenbegrenzung angeordnet hat. Dabei kann dahinstehen, ob ein solches Tötungsrisiko in diesem Zeitraum – wie im o.a. Bescheid angenommen – auch für den Mäusebussard als Gastvogel und für den ebenfalls erwähnten Kiebitz als Rastvogel besteht, weil eine Gefährdung des Mäusebussards als Brutvogel ausreicht, um die angefochtene Auflage zu rechtfertigen. Weiter kommt es nicht darauf an, ob der Mäusebussard zu den allgemein schlaggefährdeten oder generell windenergieanlagenempfindlichen Arten gehört. Denn es steht für den Senat außer Frage, dass – wie es der Beklagte in seinem Bescheid und ihm folgend das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auch ausgeführt haben – aufgrund von bodenwendenden Bearbeitungen, Mahd und Erntearbeiten gerade Greifvögel, zu denen der im Umkreis der Windenergieanlagen brütende Mäusebussard gehört, besonders angezogen werden und dementsprechend das Risiko, dass die besonders angezogenen Individuen dieser Art allein durch ihre gesteigerte Flugaktivität in unmittelbarer Nähe der Windenergieanlagen getötet werden, erheblich steigt. Dieser Zusammenhang ergibt sich auch aus dem zum benachbarten Windpark F. erstellten Gutachten der Firma G. vom 27. Oktober 2016 zur „Klärung noch offener Fragen zur Betroffenheit von Brut- und Rastvögeln sowie zu Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen“, auf das die Klägerin in ihrem Berufungszulassungsantrag selbst Bezug genommen hat. Danach werden die erhöhten Verluste von Mäusebussarden im August/September u.a. darauf zurückgeführt, dass in dieser Phase in Deutschland die meisten Felder abgeerntet werden, woraus eine verstärkte Präsenz des Mäusebussards auch in Windparkgebieten resultieren dürfte. Dass dieser Zusammenhang auch für andere Zeiten, in denen Erntearbeiten und vergleichbare Bodenbearbeitung stattfindet, hergestellt werden kann, liegt auf der Hand. Dass der Beklagte aufgrund dieses Zusammenhangs die angeordnete Betriebszeitenbeschränkung möglicherweise zeitlich hätte ausdehnen müssen, macht die allein für die Zeit vom 1. Mai bis zum 15. Juli angeordnete Betriebszeitenbeschränkung nicht rechtswidrig. Auch ist die von der Klägerin angeführte weitere Vermeidungsmaßnahme in der Nebenbestimmung Nr. 3.4.7.10 (Gestaltung des Mastfußbereichs) in ihrer Wirkung nicht derart weitreichend, dass dadurch die in der bodenwendenden Bearbeitung sowie der Mahd und Ernte liegende spezifische Lockwirkung ausgeschlossen würde. Dasselbe gilt für die von der Klägerin ebenfalls erwähnten Kompensationsmaßnahmen.

Mit Blick auf die Nebenbestimmung Nr. 3.7.4.1 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 und die Festsetzung der Ersatzzahlung auf 1.305.602,55 Euro mit Bescheid vom 4. April 2017 hat die Klägerin eingewandt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden, weil das Verwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 10. Januar 2017 (- 4 LC 198/15 -) in Bezug auf die Berechnungsgrundlage für Ersatzgeld missverstanden und irrig die vom Beklagten festgesetzte Höhe für zutreffend gehalten habe. Aus § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG und § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG gehe nicht hervor, dass der Ersatzgeldberechnung die gesamten Ausführungskosten zugrunde zu legen seien. Vielmehr müsse die Ersatzzahlung ausgehend vom Eingriffsbegriff des § 14 Abs. 1 BNatSchG bestimmt werden. Bei der Berechnung sei überdies Nr. 3.5.4.2 des Windenergieerlasses fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich, dass Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens nicht zu berücksichtigen seien und dass nur Kosten für die landschaftsbildrelevanten Teile des Gesamtvorhabens wie Turm, Rotor und Gondel einbezogen werden dürften. Dies folge aus § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG, wonach allein Dauer und Schwere des Eingriffs als Bemessungsgrundlage in Betracht kämen. Kosten für Tiefbau und Fundament, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, unterirdische Kabel, Wege, den Rückbau der Windenergieanlage sowie die Projektbeschaffung etc. müssten daher bei der Berechnung der Ersatzzahlung unberücksichtigt bleiben. Auch spreche nichts für die Heranziehung von Bruttobeträgen. Die Umsatzsteuer zähle schon nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dürfe folglich auch nicht als Teil der Gesamtinvestitionskosten angesehen werden. Durch die Heranziehung von Gesamtinvestitionskosten ergäben sich außerdem nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlungen zwischen Windenergieanlagen unterschiedlicher Bauausführung, obwohl die von ihnen ausgehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gleich sei. Eine derartige Ungleichbehandlung könne etwa durch ein gesamthöhenabhängiges Ersatzgeld ausgeschlossen werden, wie es in anderen Bundesländern auch üblich sei. Die Rückbaukosten seien bei der Ersatzgeldberechnung schließlich höher angesetzt worden als in der Nebenbestimmung Nr. 3.2.1 des Bescheides vom 29. Dezember 2016. Dies stelle einen Widerspruch dar.

Ernstliche Richtigkeitszweifel am erstinstanzlichen Urteil im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgen auch aus diesen Einwänden der Klägerin nicht. Denn die erhobenen Beanstandungen, die ausschließlich die Berechnung der vom Beklagten zugrunde gelegten Gesamtinvestitionskosten von 37.302.930,00 Euro betreffen, anhand derer durch Multiplikation mit dem von der Klägerin nicht angegriffenen prozentualen Richtwert von 3,5 % die Höhe der Ersatzzahlung festgesetzt worden ist, greifen nicht durch.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG bestimmt, dass sich die Ersatzzahlung, wenn die Kosten nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG nicht feststellbar sind, abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG allein nach Dauer und Schwere des Eingriffs bemisst und höchstens sieben vom Hundert der Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für Grundstücke beträgt. Anhaltspunkte dafür, dass – wie es die Klägerin gefordert hat – einzelne Positionen aus den Investitionskosten des Vorhabens ausgeschieden werden müssten, finden sich im Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG nicht. Dementsprechend ist der Senat in seinem Urteil vom 10. Januar 2017 (- 4 LC 198/15 -), auf das das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, davon ausgegangen, dass die Bemessung der Ersatzzahlung auf Grundlage der prognostizierten Gesamtinvestitionskosten zu erfolgen hat. Daran hält der Senat angesichts des klaren Wortlauts der gesetzlichen Bestimmung fest.

Anders als die Klägerin meint, lässt sich aus der Bezugnahme in § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG auf Dauer und Schwere des Eingriffs als alleinige Bemessungsfaktoren nichts dafür herleiten, dass nur die landschaftsbildrelevanten Teile zu berücksichtigen sind. Denn durch die Dauer und Schwere des Eingriffs wird lediglich der von der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht angegriffene prozentuale Richtwert bestimmt, der mit den Gesamtinvestitionskosten zu multiplizieren ist. Dies geht aus den Senatsurteilen vom 10. Januar 2017 (- 4 LC 197/15 - u. - 4 LC 198/15 -) zu § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG eindeutig hervor. Dort heißt es:

„Da § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG in Fällen, in denen die Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzzahlung nicht feststellbar sind, eine Bemessung der Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenen Vorteile vorsieht, musste der niedersächsische Gesetzgeber die von ihm beabsichtigte Abweichung, die in der Beschränkung auf die Kriterien Dauer und Schwere des Eingriffs besteht, eindeutig kenntlich machen. Denn nur so ist sichergestellt, dass die innerhalb des Rahmens von 0 % bis 7 % der Gesamtinvestitionskosten liegende Ersatzzahlung ausschließlich anhand der in jedem Einzelfall konkret zu ermittelnden Eingriffsdauer und -schwere erfolgt und nicht zusätzlich noch eine Berücksichtigung der dem Verursacher aus dem Eingriff erwachsenen Vorteile - etwa anhand des prognostizierten Gewinns - stattfindet.“

Damit spielen die Kriterien der Dauer und Schwere des Eingriffs für die Bemessung der Gesamtinvestitionskosten keine Rolle.

Die Klägerin kann sich für ihre Rechtsauffassung auch nicht mit Erfolg auf Nr. 3.5.4.2 des Windenergieerlasses (Gem. RdErl. d. MU, d. ML, d. MS, d. MW u. d. MI v. 24.2.2016, Nds. MBl. Nr. 7/2016 v. 24.2.2016, S. 190 ff.) berufen. Denn auch dort ist von der „Investitionssumme“ und von „Investitionskosten“ die Rede, die den Kaufpreis für die Anlage sowie die zugehörigen Investitionsnebenkosten umfassen. Dass sich die Investitionsnebenkosten nicht auf die Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens erstrecken sollen, ist fernliegend. Vielmehr sind die Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens gerade Bestandteil der Investitionskosten. Im Übrigen wäre der Windenergieerlass, soweit er von der gesetzlichen Regelung abweicht, ohnehin rechtlich unbeachtlich.

Die von der Klägerin bemängelte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch den in § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG vorgesehenen Berechnungsmodus, die ihrer Ansicht nach aus der Berücksichtigung der konkreten Gesamtinvestitionskosten resultieren soll, ist ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass sich unterschiedliche Bauausführungen und damit unterschiedlich hohe Investitionskosten bei der Berechnung der Ersatzzahlung niederschlagen, weil erhöhten Investitionskosten regelmäßig auch größere Gewinnerwartungen gegenüberstehen. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von wirtschaftlichen Vorteilen des Eingriffsverursachers bei der Ersatzzahlungsberechnung hat der Senat in den genannten Urteilen ausgeführt:

„Außerdem berücksichtigt § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG durch die Bestimmung des Rahmens für die zu leistende Ersatzzahlung anhand der Gesamtinvestitionskosten zumindest mittelbar die wirtschaftliche Dimension, die der Eingriff für den Verursacher hat, auch wenn eine Vorteilsabschöpfung bei der konkreten Bemessung der Ersatzzahlung nicht mehr stattfindet.“

Damit greift der Einwand der Klägerin, dass die Zugrundelegung der Gesamtinvestitionskosten bei der Ersatzzahlungsberechnung zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen führen würde, nicht durch. Vielmehr wird dadurch die nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG zulässige Vorteilsabschöpfung jedenfalls mittelbar berücksichtigt, da davon ausgegangen werden kann, dass bei Wirtschaftsunternehmen erhöhte Investitionskosten in Relation zu ebensolchen Gewinnerwartungen stehen.

Auch die Einstellung der Umsatzsteuer als Kosten des Vorhabens in die Ersatzzahlungsberechnung begegnet – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – keinen Bedenken. Zwar trifft es zu, dass nach § 9b Abs. 1 EStG der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gehört, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Allerdings folgt daraus nichts für die Berechnung der Ersatzzahlung auf der Grundlage von §§ 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG, 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG. Anders als bei der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. Beschl. v. 6.10.2015 - 22 C 15.1332 u. 22 C 15.1333 - sowie Urt. v. 18.9.2015 - 22 B 14.1263 -) zur Nichtberücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Festsetzung des Streitwerts geht es bei der Berechnung der Ersatzzahlung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG nicht darum, das konkrete wirtschaftliche Betreiberinteresse an der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlage zu erfassen. Vielmehr geht es darum, einen angemessenen finanziellen Ausgleich für einen Eingriff in Natur und Landschaft festzusetzen, wenn die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen nicht vermieden, ausgeglichen oder ersetzt werden können (§ 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG) und durchschnittliche Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nicht festgestellt werden können (§ 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG). Mit anderen Worten: Es geht um Eingriffe mit einer objektiv nicht ausgleichbaren erheblichen Beeinträchtigungswirkung, deren Kompensation die Ersatzzahlung nach §§ 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG, 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG dienen soll. Der Gesetzessystematik des § 15 BNatSchG ist dabei ein Stufenverhältnis zu entnehmen: Vorrangig sind unvermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG.) Dabei spielen die Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme grundsätzliche keine Rolle (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 15 Rn. 30). Die Geldleistungspflicht nach § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG ist demgegenüber eine nachrangige Form der Eingriffskompensation, die erst dann entsteht, wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht durchführbar sind. Die Höhe der Geldleistung bemisst sich nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG in erster Linie nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Zu fragen ist danach, welchen Geldbetrag ein Eingriffsverursacher typischerweise aufbringen müsste, der die im Einzelfall gebotene Realkompensation leistet (BVerwG, Beschl. v. 11.4.2016 - 3 B 22.15 -, NVwZ 2016, 1338). Dabei ist eine Bestimmung des Geldbetrags anhand des durchschnittlichen Preises, den ein Drittanbieter für die Durchführung einer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme berechnen würde, zweckmäßig und sachgerecht. Für den Senat steht außer Frage, dass in diesem marktgerechten Preis auch die Mehrwertsteuer enthalten wäre, die grundsätzlich zunächst von einem Eingriffsverursacher aufgebracht werden müsste, würde er den Drittanbieter mit der Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme beauftragen. Ob ein Eingriffsverursacher vorsteuerabzugsberechtigt ist    oder nicht, spielt bei der Bestimmung des durchschnittlichen Marktpreises keine Rolle, sondern fällt allein in die Sphäre des jeweiligen Eingriffsverursachers und hat daher bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise außer Betracht zu bleiben. Davon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte trotz der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Ersatzzahlung berücksichtigt hat. Denn § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG stellt einen Ersatzberechnungsmodus für den Fall, dass nicht einmal die erforderlichen durchschnittlichen Kosten für eine nicht durchführbare Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG beziffert werden können, zur Verfügung. Da in die durchschnittlichen Kosten nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG die Mehrwertsteuer einzubeziehen ist, muss dies auch für die Gesamtinvestitionskosten als Berechnungsgrundlage für die Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG gelten. Denn andernfalls liefe es auf eine zusätzliche Privilegierung des Eingriffsverursachers hinaus, die bereits deshalb nicht gewollt sein kann, weil es um die Kompensation besonders intensiver, objektiv nicht ausgleichbarer Eingriffe in Natur und Landschaft geht. Von dieser gesetzlichen Zielrichtung ausgehend ist es nicht geboten, § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG eine unternehmenssteuerrechtliche Lesart beizumessen. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass ausreichend Geld fließt, damit kompensatorische Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergriffen werden können. Diese wären ihrerseits – jedenfalls bei einer typischen Vergabe an Dritte – mehrwertsteuerpflichtig. Daher wäre es eine ungerechtfertigte Bevorzugung eines vorsteuerabzugsberechtigten Eingriffsverursachers, wenn dieser die Umsatzsteuer herausrechnen dürfte. Zudem würde eine steuerrechtliche Betrachtung der Kosten nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG die Ersatzzahlungsberechnung mit steuerrechtlichen Einzelfragen überfrachten. Das kann aber nicht Sinn einer Regelung sein, die lediglich einen nachrangigen Berechnungsmodus zur Verfügung stellt.

Der Einwand der Klägerin, dass bei der Berechnung der Gesamtinvestitionskosten die Rückbaukosten mit einem höheren Betrag angesetzt worden seien als für die in der Nebenbestimmung Nr. 3.2.1. geregelte Rückbaubürgschaft, ist bereits nicht geeignet, ernsthafte Richtigkeitszweifel an der Berechnung der Gesamtinvestitionskosten zu begründen. Denn aus diesem Einwand folgt nicht, dass die (prognostizierten) Rückbaukosten, auf die es für die Bestimmung der Gesamtinvestitionskosten in erster Linie ankommt, tatsächlich niedriger ausfallen als der dafür vom Beklagten zugrunde gelegte Betrag. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte die Höhe der Rückbaubürgschaft – wie von der Klägerin dargelegt – anhand der im Windenergieerlass vorgesehenen pauschalierten Berechnungsmethode festgesetzt hat, ergibt sich nichts für die Höhe der tatsächlichen Gesamtinvestitionskosten, die für die Berechnung der Ersatzzahlung maßgeblich sind.

Entgegen der Auffassung der Klägerin weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Solche Schwierigkeiten lassen sich nicht mit der Notwendigkeit der Beurteilung der allgemeinen Schlaggefährdung des Mäusebussards in Niedersachsen begründen. Für die Beurteilung des Tötungsrisikos, dessen Minderung die Betriebszeitenbeschränkungen in der Nebenbestimmung Nr. 3.4.7.2 dient, kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Mäusebussard allgemein schlaggefährdet ist, sondern vielmehr darauf, ob konkrete Individuen dieser Art durch den Bau und den Betrieb der Windenergieanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt ist, wenn bodenwendende Bearbeitung, Grünlandmahd oder eine Ernte auf Ackerflächen im Umkreis von 100 m um den Mastfuß erfolgen. Dies ist – wie oben ausgeführt – aufgrund der spezifischen Anlockwirkung, die von bodenwendender Bearbeitung sowie Ernte und Mahd ausgeht, für die im Umkreis der Windenergieanlagen als Brutvögel nachgewiesenen Mäusebussarde der Fall.

Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt – wie eingangs dargelegt – aus § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG ohne Weiteres, dass die Berechnung des Ersatzgeldes auf der Grundlage der Gesamtinvestitionskosten vorzunehmen ist, indem diese mit einem Bemessungsfaktor, der sich allein nach Dauer und Schwere des Eingriffs bestimmt, multipliziert werden. Daher weist die vorliegende Rechtssache auch in dieser Hinsicht keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf.

Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2.5.2016 - 4 LA 32/16 - und 23.7.2015 - 4 LA 55/15 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

In Bezug auf die Nebenbestimmung 3.7.4.2 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 hat die Klägerin zwar die Fragen aufgeworfen:

-„ob für den Mäusebussard eine allgemeine Schlaggefährdung durch WEA angenommen werden kann, welche eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG begründen kann“,
-„ob trotz des durch die Genehmigungsbehörde in Niedersachen verbindlich anzuwendenden Artenschutz-Leitfaden und der Nichtauflistung des Mäusebussards in Abbildung 3 Artenschutz-Leitfaden als WEA-empfindliche Brut- und Rastvogelart in Niedersachsen durch Niedersächsische immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörden eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Hinblick auf den Mäusebussard angenommen werden darf“ und
-„ob auf Nr. 7.2 Artenschutz-Leitfaden gestützte Betriebszeitenbeschränkungen nach bodenwendenden Bearbeitungen und Ernte-/ Mahdarbeiten mit der allgemeinen Erwägung beauflagt werden dürfen, dass solche Ereignisse allgemein nahrungssuchende Vögel – auch aus größerer Entfernung – anlocken und damit eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos einhergeht“.

Diesen Fragen fehlt es allerdings an der Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren. Für die ersten beiden Fragen folgt dies daraus, dass es – wie bereits ausgeführt – für die Beurteilung des individuenbezogen zu ermittelnden Tötungsrisikos nicht in erster Linie auf die allgemeine Schlaggefährdung oder die Windenergieanlagenempfindlichkeit einer bestimmten Vogelart, hier des Mäusebussards, ankommt, sondern darauf, ob einzelne Exemplare der Art einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sind, wenn bodenwendende Bearbeitung, Grünlandmahd oder eine Ernte auf Ackerflächen im Umkreis von 100 m um den Mastfuß erfolgen. Die dritte Frage ist hingegen deshalb nicht entscheidungserheblich, weil – wie oben ausgeführt – die Betriebszeitenbeschränkung unabhängig von der ihr im Bescheid vom 29. Dezember 2016 beigefügten Begründung wegen der ansonsten zu bejahenden signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos der im Nahbereich der Windenergieanlagen brütenden Mäusebussarde rechtmäßig ist.

In Bezug auf die Nebenbestimmung Nr. 3.7.4.1 des Bescheides vom 29. Dezember 2016 und die Festsetzung der Ersatzzahlung auf 1.305.602,55 Euro mit Bescheid vom 4. April 2017 hat die Klägerin zunächst die Frage aufgeworfen, „ob die Bemessung der Ersatzzahlung anhand der prognostizierten Gesamtinvestitionskosten mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Hs 1 NAGBNatSchG vereinbar ist“, und die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage vor allem damit begründet, dass der Senat sich in seinen Urteilen vom 10. Januar 2017 (- 4 LC 197/15 - u. - 4 LC 198/15 -) nicht hinreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt habe. Der Senat ist indessen in diesen Urteilen ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Ersatzzahlung anhand der prognostizierten Gesamtinvestitionskosten zu bestimmen ist, so dass die o. a. Frage nicht mehr klärungsbedürftig ist. Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, „welche einzelnen Positionen Gegenstand der prognostizierten Gesamtinvestitionskosten von WEA sein können“, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts von § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG eindeutig beantworten lässt. Danach sind maßgeblich die Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für Grundstücke. Dass damit nur sämtliche Investitionskosten gemeint sein können, liegt auf der Hand. Zuletzt hat die Klägerin als Frage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet, „ob in die prognostizierten Gesamtinvestitionskosten Netto- oder Bruttobeträge einzubeziehen sind“. Diese Frage verleiht der Rechtssache indessen keine grundsätzliche Bedeutung, weil auch außerhalb eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres festgestellt werden kann, dass die Brutto-Gesamtinvestitionskosten für die Berechnung der Ersatzzahlung maßgeblich sind.

Die Berufung ist ferner nicht wegen Divergenz zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 36 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 Rn. 11, § 132 Rn. 14 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 6.12.1995 - 4 B 187.95 -; Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997 S. 3328 m.w.N; Senatsbeschl. v. 23.7.2015 - 4 LA 55/15 -). Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1997 - 9 B 89.97 -; Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 -). Die Darlegung der Divergenz, die § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, erfordert daher die genaue Angabe des Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht von dem obergerichtlich oder höchstrichterlich gebildeten Rechtssatz abgewichen sein soll, die konkrete Bezeichnung der Entscheidung, die den obergerichtlich oder höchstrichterlich entwickelten Rechtssatz enthalten soll, die Wiedergabe dieses Rechtssatzes und ausreichende Erläuterungen dazu, worin die Abweichung konkret bestehen soll (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Stand Mai 2018, § 124 a Rn. 106 ff.; BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 23.7.2015 - 4 LA 55/15 -).

Danach kommt eine Zulassung der Berufung wegen der von der Klägerin behaupteten Divergenz nicht in Betracht.

Soweit die Klägerin sich im Zusammenhang mit dem angeblich vom Verwaltungsgericht implizit angenommenen allgemein bestehenden Tötungsrisiko für den Mäusebussard auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezogen hat, gehören diese bereits nichts zu den im vorliegenden Fall divergenzfähigen Entscheidungen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind lediglich Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, d.h. des dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs, divergenzfähig (Senatsbeschl. v. 3.2.2017 - 4 LA 76/16 - u.v. 2.5.2016 - 4 LA 32/16 -; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 Rn. 12 m.w.N). Die Verwaltungsgerichtshöfe von Baden-Württemberg und Hessen sind dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug aber nicht übergeordnet.

Soweit die Klägerin bemängelt hat, dass das Verwaltungsgericht von der individuenbezogenen Betrachtung des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG abgewichen sei, ist die Darlegung der behaupteten Divergenz bereits unzureichend. Denn weder hat die Klägerin einen vollständigen obergerichtlichen Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, wiedergegeben noch hat sie den abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt haben soll, konkret bezeichnet.

Die von der Klägerin behauptete Divergenz von dem im Senatsurteil vom 10. Januar 2017 (- 4 LC 198/15 -) aufgestellten Rechtssatz, dass „die Berechnung der Ersatzzahlung nicht anhand durchschnittlicher, sondern der im jeweiligen Einzelfall aufzuwendenden Investitionskosten“ erfolgt dadurch, dass das Verwaltungsgericht die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten durch den Anlagenbetreiber bei der Berechnung des zu zahlenden Ersatzgeldes für unerheblich gehalten hat, ist ebenfalls nicht gegeben. Denn aus dem vom Senat aufgestellten Rechtssatz ergibt sich nichts in Bezug auf die Frage, ob bei der Bestimmung der Gesamtinvestitionskosten steuerliche Abzugsmöglichkeiten des Windenergieanlagenbetreibers zu berücksichtigen sind oder nicht.

Schließlich verhilft auch der von der Klägerin weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Gehörsrüge ihrem Antrag auf Berufungszulassung nicht zum Erfolg. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt von einem Gericht, den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dies bei der Entscheidungsfindung geschehen ist. Das gilt auch dann, wenn einzelne Ausführungen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt worden sind. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen im Einzelnen zu bescheiden und auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten, die im Laufe des Verfahrens vorgebracht werden, einzugehen. Um einen Verfahrensmangel anzunehmen, müssen im Einzelfall vielmehr besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist (Senatsbeschl. v. 2.11.2017 - 4 LA 321/16 -; v. 23.8.2016 - 4 LA 359/15 -; v. 26.1.2015 - 4 LA 232/14 -; BVerwG, Beschl. v. 22.5.2006 - 10 B 9.06 -, NJW 2006, 2648 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind hier weder konkret dargelegt worden noch ersichtlich. Ausweislich des Tatbestandes hat das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Klägerin zur fehlenden besonderen Schlaggefährdung von Mäusebussard und Kiebitz zur Kenntnis genommen. Dass weitere Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu diesem Themenkreis nicht erfolgt sind, lässt auf einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör nicht schließen. Denn weil eine signifikante Erhöhung des Schlagrisikos dadurch, dass landwirtschaftliche Tätigkeiten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung Greifvögel und damit auch den im Umfeld der Windenergieanlagen brütenden Mäusebussard besonders anlocken, in unmittelbarer Nähe der Windenergieanlagen durchgeführt werden, auf der Hand liegt, war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils mit den Ausführungen der Klägerin zum allgemeinen Schlagrisiko des Mäusebussards und zur Gefährdung des Kiebitz als Rastvogel konkret auseinanderzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. In Bezug auf die mit dem Berufungszulassungsantrag angegriffene Nebenbestimmung Nr. 3.4.7.1. des Bescheides vom 29. Dezember 2016 und den Bescheid vom 4. April 2017, mit dem der Beklagte das Ersatzgeld endgültig festgesetzt hat, geht der Senat von der Differenz zwischen dem von der Klägerin nicht angegriffenen Betrag von 877.655,89 Euro und dem vom Beklagten festgesetzten Ersatzgeld von 1.305.602,55 Euro aus: 1.305.602,55 Euro - 877.655,89 Euro = 427.946,66 Euro. Für die weiter angegriffene Nebenbestimmung Nr. 3.4.7.2. des Genehmigungsbescheides vom 29. Dezember 2016 setzt der Senat den Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro an. Zusammen ergibt sich damit ein Streitwert von 432.946,66 Euro.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).