Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 18.02.2019, Az.: 1 B 1/19

Abstinenz; Drogen; Drogenabstinenz; Drogenkonsum; Fahreignung; Fahrerlaubnis; Kokain

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
18.02.2019
Aktenzeichen
1 B 1/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den Anforderungen eines Nachweises einer Drogenabstinenz (hier: nach Konsum von Kokain).

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die durch Bescheid des Antragsgegners vom 11. Dezember 2018 verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die damit verbundene Aufforderung, seinen Führerschein abzuliefern.

Bei einer Durchsuchung des Antragstellers am 14. März 2018 wurde in dessen Kleidung 9 g Kokain sowie ein Röhrchen zum Konsum von Kokain gefunden. Ferner wurde in seinem Fahrzeug ca. 139 g Marihuana aufgefunden. Er ließ sich im Rahmen seiner Anhörung zum Haftbefehlsantrag dahin ein, dass die bei ihm gefundenen Drogen ausschließlich zum Eigenbedarf gedacht seien. Das Amtsgericht D. ordnete durch Beschluss vom 15. März 2018 Untersuchungshaft an. Nachfolgend verurteilte es den Antragsteller durch Urteil vom 3. August 2018 - E. - wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten. Der rechtskräftigen Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller am 14. März 2019 eine Tüte mit 9 g Kokain mit sich geführt hatte. Außerdem hatte er an diesem Tag ca. 139 g Marihuana zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs gekauft. Ferner hatte er zwischen November 2017 und März 2018 in vier Fällen Kokain verkauft, um von dem so erzielten Gewinn seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In der mündlichen Verhandlung räumte der Antragsteller durch seine Verteidigerin die Vorwürfe vollumfänglich ein und gab an, selbst Kokain konsumiert zu haben. Die Drogen habe er konsumiert, um Belastungen aufgrund eines seit 1997 bestehenden Kriegstraumas sowie der Scheidung von seiner damaligen Ehefrau im Jahre 2015 zu verarbeiten.

Nach Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 11. Dezember 2018 die Fahrerlaubnis aller Klassen, forderte ihn zur Abgabe seines Führerscheines innerhalb von drei Tagen auf und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Zur Begründung führte er aus, beim Antragsteller seien am 14. März 2018 ca. 9 g Kokain zum Eigenbedarf gefunden worden. Der Konsum von Betäubungsmitteln wie Kokain schließe die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Die Fahrerlaubnis könne erst nach entsprechender Antragstellung und Beibringung eines positiven (medizinisch-psychologischen) Eignungsgutachtens wieder neu erteilt werden, wobei in der Regel ein Abstinenznachweis von einem Jahr gefordert werde.

Gegen den am 15. Dezember 2018 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 15. Januar 2019 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er sei nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es sei zwar richtig, dass er damals Betäubungsmittel konsumiert habe. In der Zeit vom 14. März bis 3. August 2018 habe er sich in Untersuchungshaft befunden. In dieser Zeit habe er keine Betäubungsmittel konsumiert. Die laborchemische Untersuchung des Labors Augsburg MVZ vom 15. Januar 2019 bestätige, dass er seither keine Betäubungsmittel mehr konsumiere. Er habe damit eine Abstinenz von rd. 10 Monaten glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die sofortige Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners im Interesse der Allgemeinheit liege.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid ergänzend vor: Der Antragsteller habe im Strafprozess durch seine Anwältin erklärt, dass er selbst Kokain konsumiert habe. Kokain gehöre zu den harten Drogen und der Konsum sei schon bei einmaligem Konsum ausgeschlossen. Der Nachweis des Konsums von Kokain sei durch die Einlassungen des Antragstellers in seiner Anhörung vor Erlass des Haftbefehls und der Gerichtsverhandlung vor der Strafrichterin belegt. Auch die Zeitnähe zwischen (Drogen-)Konsum und der Entziehung (der Fahrerlaubnis) sei gegeben. Das Vorbringen des Antragstellers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führe nicht zur Entlastung. Die Ergebnisse eines freiwilligen Drogenscreenings seien eher in einem möglichen Neuerteilungsverfahren zu berücksichtigen, nicht aber in dem Verfahren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei einem Urin-Test nur ein relativ kurzer Abstinenzzeitraum nachgewiesen werden könne.

II.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Herausgabe seines Führerscheins gerichteten Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist die sofortige Vollziehung von der Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so entscheidet das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf der Grundlage einer eigenen Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 - 7 VR 5.14 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.9.2014 - 8 ME 87/14 -, juris Rn. 2). Im Rahmen der Interessenabwägung kommen den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs eine entscheidende Bedeutung zu. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Überprüfung demgegenüber als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts, von dessen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hingegen bei der allein gebotenen summarischen Überprüfung als offen dar, so ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich, bei der in Rechnung zu stellen ist, welche Gründe bei bestehender Unsicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs für und gegen eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts sprechen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.5.2010 - 13 ME 181/09 -, juris Rn. 4). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für sich allein nur das allgemeine Interesse an seiner Vollziehung begründet, nicht aber zugleich auch deren, für die behördliche Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche Dringlichkeit (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschl. v. 27.4.2005 - 1 BvR 223/05 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.9.2014 - 8 ME 87/14 -, juris Rn. 4, m.w.N.).

Nach Maßgabe dessen ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage unbegründet.

Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen. Erforderlich für das Vorliegen einer hinreichenden schriftlichen Begründung im Sinne dieser Vorschrift ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt verschont zu werden. Dem Begründungserfordernis ist nicht erst dann Genüge getan, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung tatsächlich vorliegt. Ausreichend ist vielmehr - wie bei der Begründung eines Verwaltungsakts nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG -, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilt, die er im konkreten Einzelfall zu der Annahme des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses und damit zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben. Da sich diese Begründung auf das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu beziehen hat, ist eine gesonderte Darstellung der diesem Interesse entgegenstehenden Interessen des von der sofortigen Vollziehung nachteilig Betroffenen keine Voraussetzung der formalen Ordnungsmäßigkeit der Begründung. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidungserheblich, ob bereits die von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung über die sofortige Vollziehung auf einer auch inhaltlich tragfähigen, materiell ausreichenden Abwägung beruhte (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.3.2017 - 12 ME 12/17 -, n.v.).

Die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird diesen Anforderungen gerecht. Die Anordnung der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis und Abgabe des Führerscheines begründete der Antragsgegner hinreichend mit dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Er stellte zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung auf die mit dem Konsum von Betäubungsmitteln für den Straßenverkehr einhergehenden Gefahren und die möglichen Auswirkungen auf die Kraftfahreignung ab und schloss auf dieser Grundlage die weitere Teilnahme des Antragstellers als Fahrzeugführer am öffentlichen Straßenverkehr wegen der konkreten Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung aus. Dabei wog er die Sicherheit des Straßenverkehrs als wesentliches Anliegen der Allgemeinheit, die ein erhebliches Interesse daran habe, dass ungeeigneten Kraftfahrern die Fahrerlaubnis sofort entzogen werde, gegen die privaten Belange des Antragstellers abgewogen und ließ dabei dessen private Belange zurückstehen. Dies ist nicht zu beanstanden.

Die Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung fällt zu seinen Ungunsten aus. Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Ablieferung des Führerscheines keinen Erfolg haben, weil der Bescheid rechtmäßig ergangen ist.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs.1 Satz 1 FeV. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich dieser als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 oder 5 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Maßgeblich insoweit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 13).

Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen wie Kokain schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem oder einmaligem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (st. Rspr. - vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2012 - 12 ME 226/12 -, n.v.; Beschl. v. 11.8.2009 - 12 ME 156/09 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 30.6.2009 - 12 ME 112/09 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 19.11.2004 - 12 ME 404/04 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 16.6.2003 - 12 ME 172/03 -, juris Rn. 3). Der Verordnungsgeber stellt in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf „harte“ Drogen allein auf die Einnahme als solche, nicht dagegen auf deren Häufigkeit und fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt. Dem unterschiedlichen Gefährdungspotential hat der Verordnungsgeber (allein) durch die differenzierte Regelung beim Konsum von Cannabis hinreichend Rechnung getragen. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruht maßgeblich auf den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung der Bundesanstalt für Straßenwesen, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse wiedergeben. Auch die Begutachtungsleitlinien sehen jegliche Einnahme von Drogen (außer Cannabis) als Ausschlusskriterium für die Fahreignung an (vgl. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, Stand: 24. Mai 2018). Dieser umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle. Er ist angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit und des Schutzinteresses der übrigen Verkehrsteilnehmer daran, dass ungeeignete Kraftfahrer vom öffentlichen Straßenverkehr ferngehalten werden, auch verhältnismäßig (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2012 - 12 ME 226/12 -, n.v.; Beschl. v. 11.8.2009 - 12 ME 156/09 -, juris Rn. 8). Hier hat der Antragsteller den Konsum von Kokain wiederholt eingeräumt.

Besondere Umstände, die es - im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung - gerechtfertigt erscheinen ließen, ausnahmsweise von einer fortbestehenden  oder von einer wiedererlangten Fahreignung des Antragstellers auszugehen, sind nicht gegeben. Vielmehr muss bei der gebotenen summarischen Prüfung davon ausgegangen werden, dass der nach dem oben Ausgeführten eingetretene Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entziehungsbescheides fortbestand. Die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, ist zwar (auch) für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung von Bedeutung. Dabei ist aber davon auszugehen, dass eine  - wie hier - festgestellte Fahrungeeignetheit grundsätzlich ohne starre zeitliche Vorgaben und unabhängig von bloßen Zeitabläufen fortbesteht, solange der Betroffene nicht materiell nachgewiesen hat, dass er die Fahreignung wiedererlangt hat. Wie lange die (Regel-)Vermutung der Ungeeignetheit ohne weitere Ermittlungen fortbesteht, lässt sich dabei nur nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, und nicht schematisch anhand fester Fristen beurteilen. Für die Annahme, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung im Laufe der Zeit wiedererlangt hat, müssen jedenfalls begründete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.10.2018 - OVG 1 S 101.18 -, ZfSch 2019, 56, 57, m.w.N.). Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt hierbei den Nachweis voraus, dass der Betroffene über einen ausreichend langen Zeitraum keine Drogen mehr konsumiert. Ob er diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht schon nachgewiesen, wenn er vorgibt, seit längerer Zeit keine Drogen mehr zu nehmen, oder er einzelne Abstinenznachweise erbringt. Es bedarf vielmehr zusätzlich des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dabei muss sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstrecken, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit vorgeschoben, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher regelmäßig den lückenlosen, in der Regel behördlich überwachten Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 14.11.2014 - 16 B 1195/14 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg., Beschl. v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 -, juris Rn. 153; Thüringer OVG, Beschl. v. 9.7.2014 - 2 EO 589/13 -, juris Rn. 16 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.10.2018 - OVG 1 S 101.18 -, ZfSch 2019, 56, 57). Ferner kann dieser Nachweis grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 14.11.2014 - 16 B 1195/14 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.4.2018 - 11 CS 18.460 -, juris Rn. 15; Thüringer OVG, Beschl. v. 9.7.2014 - 2 EO 589/13 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.10.2018 - OVG 1 S 101.18 -, ZfSch 2019, 56, 57). An einem solchen Nachweis fehlt es hier. Der Antragsteller brachte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bereits keinen einjährigen durchgängigen Abstinenznachweis bei. Der vom Antragsteller vorgelegte negative Befundbericht eines Drogenscreenings vom 15. Januar 2019 vermag ebenso wenig zu belegen, dass der Antragsteller über einen zusammenhängenden Zeitraum tatsächlich keine Drogen eingenommen hatte und zudem von einem tatsächlichen Einstellungswandel zum Konsumverhalten ausgegangen werden kann.

Rechtliche Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, den Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung abzugeben, bestehen nicht. Diese Anordnung ist nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 FeV vorgesehene Folge der Fahrerlaubnisentziehung.

Schließlich liegt hier ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis ist dieses in der Wahrung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu sehen. Die von einem als zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet angesehenen Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr sind zu groß, als dass er im Interesse seiner erleichterten und erweiterten Teilnahme im Straßenverkehr vorläufig hingenommen werden könnten. Gerade im Hinblick auf das mit dem Konsum von Betäubungsmitteln verbundene konkrete Gefahrenpotenzial kann im Interesse der hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit und des Lebens der übrigen Verkehrsteilnehmer eine Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden. Der Einzelrichter räumt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem - nicht näher begründeten - privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die für den Antragsteller mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile etwa in Bezug auf seine berufliche und private Lebensführung müssen von ihm vor diesem Hintergrund hingenommen werden (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.11.2011 - 12 ME 245/11 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 23.12.2016 - 12 ME 186/16 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 -, juris Rn. 153). Auch der Umstand, dass der Antragsteller inzwischen eine negative Urinanalyse des Labors Augsburg MVZ vorgelegt hat, rechtfertigt nicht eine für ihn günstigere Entscheidung. Es obliegt ihm, den Nachweis für seine behauptete Drogenabstinenz und für deren Stabilität im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens durch weitere Abstinenznachweise (Drogenscreenings) und eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu erbringen (vgl. auch: Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.4.2018 - 11 CS 18.460 -, juris Rn. 18).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 46.3 sowie 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).