Abschnitt 23 EB-AVO-GOBAK - Zu § 23
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOBAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
23.1
Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen können z.B. eine längere Bearbeitungs- oder Vorbereitungszeit sein, die Verwendung besonderer technischer Hilfsmittel oder - bei Sinnesbeeinträchtigung - eine von der landesweit einheitlichen Aufgabenstellung abweichende Aufgabenstellung.