Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 10.11.2016, Az.: 2 A 4/16

Antragserfordernis; Betriebsleiteridentität; Erstzuweisung; Rechtsstatus; Änderung; Zahlungsanspruch

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
10.11.2016
Aktenzeichen
2 A 4/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen und Folgen einer Rechtsstatusänderung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 UA 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014.
2. Zu den rechtlichen Anforderungen an einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Tatbestand:

Die Klägerin unterhält in O. einen Pferdezucht- und Reitbetrieb. Sie besteht aus den Eheleuten F. E. -G. und D. E. als Gesellschaftern. Die Gesellschaft wurde am 31. Dezember 2013 mit Wirkung vom 01. Januar 2014 gegründet. Dabei wurden die Wirtschaftsgebäude und baulichen Anlagen zur Nutzung sowie das Inventar und die Vorräte zu Eigentum der Gesellschaft eingebracht (§ 3 des Gesellschaftsvertrages). Frau E. war zuvor Inhaberin eines prämienberechtigten landwirtschaftlichen Betriebes; Herr E. -G. brachte einen Betrieb ein, für den Zahlungsansprüche nicht bestanden. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft beiden Gesellschaftern. Gemäß § 8 des Vertrages sollen Gewinn und Verlust hälftig zwischen den Gesellschaftern verteilt werden.

Unter dem 7. Februar 2014 zeigten Frau E. und Herr E. -G. den Übergang ihrer Betriebe auf die GbR bei der Beklagten an. Gleichzeitig erstattete die GbR eine Bestandsmeldung für 70 Ponys. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin die für sie gültige Registriernummer 031520040177 für Fördermaßnahmen wie z.B. Betriebsprämie mit; unter dem 17. März 2014 unterrichtete die Beklagte die Klägerin davon, dass die beantragte Übernahme der Zahlungsansprüche vollzogen worden sei. Der Klägerin wurden entsprechende, vormals von der Gesellschafterin E. innegehabte Zahlungsansprüche zugewiesen und die Betriebsprämie ausgezahlt.

Am 13. Mai 2015 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2015. Im verwendeten Antragsformular war die Textziffer 5.1.1 angekreuzt. Der Text zu dieser Ziffer lautet: „Zahlungen erfolgten 2013 an folgende abweichende Registriernummer: 031520040095“. Bei dieser Registriernummer handelt es sich um diejenige des Einzelbetriebes der Gesellschafterin D. E. der Klägerin. Weitere Textziffern in Abschnitt 5 des Formulars waren nicht angekreuzt. Auch reichte die Klägerin einen Vordruck B in Papierform innerhalb der Antragsfrist nicht ein, was nach Textziffer 5.1.5 bei einer Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung nach dem 15. Mai 2013 erforderlich gewesen wäre.

Entsprechend einer allgemeinen Vorgabe des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie Auszahlung der im Einzelnen beantragten Direktzahlungen Basisprämie, Greeningprämie und Umverteilungsprämie mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 ab. Der von der Klägerin eingereichte Antrag sei unvollständig und falsch. Es hätte im Fall der Klägerin nicht die Textziffer 5.1.1, sondern die Ziffer 5.1.5 des Vordrucks angekreuzt werden müssen. Auch sei die hierzu gehörige Antragsanlage B nicht eingereicht worden. Da es sich auch nicht um einen offensichtlichen Irrtum im Rechtssinne handele und sich die Klägerin die Fehlerhaftigkeit ihrer Angaben zurechnen lassen müsse, müsse sie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ablehnen.

Hiergegen hat die Klägerin am 7. Januar 2016 Klage erhoben.

Zu deren Begründung verweist sie darauf, dass sie der Beklagten mit ihrem Antrag “Neugründung/Übernahme eines Betriebes/weiterer Betriebsstätten/Antragstellung ohne Betrieb“ vom 7. Februar 2014 den Betriebsübergang von ihrer Gesellschafterin Frau E. auf sie, die GbR, angezeigt habe. Die Beklagte habe über alles umfassend Bescheid gewusst. Zudem habe ihre Gesellschafterin E. bei der Beklagten nachgefragt, ob alle Angaben so korrekt seien. Hierbei sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass ihre Angaben zu Textziffer 5.1.1 des Sammelantrages falsch seien. Lediglich andere Gesichtspunkte seien angesprochen worden. Sie meint schließlich, die fehlenden Angaben beruhten auf einem offensichtlichen Irrtum im Rechtssinne.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Dezember 2015 zu verpflichten, der Klägerin Zahlungsansprüche für eine landwirtschaftliche Fläche von 45,00 ha Dauergrünland zuzuteilen sowie auf dieser Basis für das Antragsjahr 2015 eine Basisprämie, eine Greeningprämie und eine Umverteilungsprämie zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem klägerischen Vorbringen unter Bezugnahme auf ihren angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2015 in der Sache entgegen. Sie meint ferner, die Klägerin sei aufgrund der ab 2014/2015 geltenden europarechtlichen Vorschriften und der hierauf aufbauenden bundesrechtlichen Vorschriften zu der entsprechenden Angabe eines Rechtsformwechsels gesetzlich verpflichtet gewesen.

In der mündlichen Verhandlung hat sich ihr Vertreter auf den Standpunkt gestellt, der Klägerin stehe schon ein Anspruch dem Grunde nach nicht zu. Es fehle an der Betriebsleiteridentität bei der Klägerin einerseits und bei dem Einzelunternehmen D. E. andererseits. Wäre eine solche entgegen ihrer Rechtsauffassung allerdings gegeben, könne sie der Klägerin einen Formverstoß nicht mehr vorwerfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2015 ist rechtswidrig und die Klägerin hat die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Aus dem Umstand, dass der Klägerin entsprechende Zahlungsansprüche im Jahre 2014 zugewiesen worden waren und der Beklagten im Zusammenhang mit dem Sammelantragsverfahren 2014 sämtliche Informationen über den Zusammenschluss der zuvor Frau D. E. zuzurechnenden landwirtschaftlichen Einheit unter dem Dach einer Ehegatten-GbR, insbesondere der Gesellschaftsvertrag, vorgelegen haben, vermag die Klägerin für das Antragsjahr 2015 allerdings nichts für sich herzuleiten. Denn nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates - im Folgenden EUV Nr. 1307/2013 - (ABl. L 347/608 v. 20.12.2013) läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Die der Klägerin auf der Basis der genannten älteren Rechtsakte zugewiesenen Zahlungsansprüche sind damit erloschen.

Allerdings hat die Klägerin einen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der neuen Rechtslage zur Agrarförderung.

Gemäß Artikel 24 Abs. 1 EUV Nr. 1307/2013 setzt die im Jahr 2015 erforderliche erneute Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen verkürzt gesagt voraus, dass

a.) bis zu einem festzusetzenden Termin (hier der 15.05.2015) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragt wird und

b.) der Antragsteller im Jahr 2013 zum Empfang von Zahlungen berechtigt war.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin.

Sie hat einen Agrarförderungsantrag 2015 rechtzeitig gestellt und war zwar nicht selbst, aber - was ausreichend ist - durch ihre Gesellschafterin, Frau D. E., zum Empfang von Zahlungen berechtigt.

Dass es nicht zwingend auf den Bezug von Leistungen durch die Klägerin im Jahr 2013 ankommt, sondern der Bezug von Leistungen durch Frau E. ausreicht, folgt aus Artikel 14 Abs. 2 UA 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung - im Folgenden: EUV Nr. 639/2014 - (ABl. L 181/1 vom 20.06.2014).

Nach dieser Vorschrift hat eine Änderung des Rechtsstatus keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, wenn der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leitet.

Die Übertragung von Einzelunternehmen in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt eine derartige Statusänderung dar (vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, OVG Lüneburg, Urteil vom 29.08.2012 -10 LB 83/10).

Aus der in Art. 14 Abs. 2 UA 2 EUV Nr. 639/2014 gewählten Formulierung, eine Änderung des Rechtsstatus habe keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, ist abzuleiten, dass eine derartige Rechtsstatusänderung im Rahmen des Art. 24 Abs. 1 EUV Nr. 1307/2013 bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung eine Antragstelleridentität zwischen dem vormaligem Inhaber von Zahlungsansprüchen und dem jetzigen Inhaber begründet. Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund (14) zur EUV Nr. 639/2014. Demzufolge sollte aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegt werden, dass im Falle u.a. des Zusammenschlusses von Betrieben für die Festsetzung der Anzahl und des Werts der zustehenden Zahlungsansprüche die Bedingungen gelten, die auch auf den ursprünglichen Betriebsinhaber angewendet worden wären. Dies lässt sich nur durch die Annahme einer Antragstelleridentität bei Rechtsstatusänderung erreichen.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten liegt neben der Änderung des Rechtsstatus auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung des Art. 14 Abs. 2 UA 2 EUV Nr. 639/2014 vor, wonach der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leiten muss.

Dabei kann die Vorschrift nicht so verstanden werden, dass eine Person alleine die Leitungsfunktion innehaben muss. Dies würde bei dem in der landwirtschaftlichen Praxis häufigen Zusammenschluss von Einzelunternehmern zu einer landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft das Ergebnis haben, dass Zahlungsansprüche derjenigen Landwirte, die nicht die Betriebsleitung innehätten, verloren gingen. Das würde dem o.a. Erwägungsgrund (14) EUV Nr. 639/2014 widersprechen. Es ist daher für die Annahme der Betriebsleitereigenschaft ausreichend, dass der ursprüngliche Anspruchsinhaber in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken jedenfalls auch, gegebenenfalls neben anderen, eine Leitungsfunktion ausübt. Das ist bei der Gesellschafterin D. E. zu bejahen.

Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist der der Statusänderung zugrundeliegende Vertrag und seine - ggf. hiervon abweichende - Ausgestaltung in der Lebenswirklichkeit.

Ausweislich § 6 des zwischen Frau D. E. und ihrem Ehemann, Herrn F. E. -G., geschlossenen Gesellschaftsvertrages vom 31. Dezember 2013 obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen beiden Gesellschaftern. Hiermit haben die Gesellschafter die gesetzliche Vertretungsgrundregel des § 709 Abs. 1 BGB zum Vertragsgegenstand gemacht; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Ohne Zutun von Frau D. E. können betriebliche Belange der Klägerin nicht geregelt werden. Eine abweichende Regelung im Sinne von § 710 BGB, wonach nur der Gesellschafter E. -G. zur Geschäftsführung berufen wäre, enthält der Vertrag nicht. Ferner ist die ursprüngliche Betriebsinhaberin auch weiterhin am betrieblichen Risiko beteiligt. Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages beträgt ihr Anteil an Gewinn und Verlust 50 vom Hundert. Dass sie nicht mehr das alleinige Risiko trägt, ist ebenso wie der Umstand, dass sie nicht mehr alleine zur Geschäftsführung befugt ist, rechtlich unerheblich. Es ist dies Ausfluss des Zusammenschlusses mit einem weiteren Gesellschafter.

Dass die Gesellschafter von diesen Regelungen in der Praxis abweichen, ist nicht ersichtlich, so dass die vertraglichen Vorgaben für die Beurteilung der Statusänderung nach Art. 14 Abs. 2 UA 2 EUV Nr. 639/2014 maßgeblich sind.

Infolgedessen wurde im Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2015 zutreffend die Kennziffer 5.1.1 angekreuzt.

Die Kammer hält es für richtig, wenn die Beklagte für den Fall, dass die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 EUV Nr. 1307/2013 vorliegen, nicht mehr an ihrer bisherigen Begründung für die Ablehnung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen festhalten will. Für die von ihr geforderten Angaben zu 5.1.5 des Antragsformulars und die Vorlage eines Vordrucks B zu dieser Kennziffer gibt es eine Rechtsgrundlage nicht. Die Nichtangabe bzw. -vorlage kann daher nicht sanktioniert werden. Hierzu sind in der gebotenen Kürze die folgenden Ausführungen veranlasst.

Rechtsgrundlage für diese Sanktionierung könnte allenfalls Artikel 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance - im Folgenden EUV Nr. 640/14 - (ABl. L 181/48 vom 20.06.2014) sein.

Nach Artikel 14 Abs. 1 dieser Verordnung erfolgt bei nicht fristgerechter Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen zunächst eine Kürzung um 3 % je Arbeitstag. Gemäß Artikel 14 Abs. 2 EUV Nr. 640/14 ist der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen als unzulässig anzusehen, mit der Folge dass dem Begünstigten keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden, wenn die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage beträgt. Die Anwendung dieser Vorschrift würde zunächst voraussetzen, dass die Klägerin gesetzlich gebotene Angaben nicht gemacht und gesetzlich erforderliche Dokumente nicht vorgelegt hat. Dem ist nicht so.

Nach dem früheren Agrarförderungsrecht waren eine gesonderte Antragstellung und ein erneuter Nachweis einer betrieblichen Veränderung im Rahmen der Antragstellung auf Erstzuteilung von Zahlungsansprüchen nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 3 C 29/12 -, das abweichende Urteil des OVG Lüneburg vom 17.01.2012 - 10 LB 88/10 - aufhebend, zitiert nach juris; Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 16/13 -, AuR 2014, 190). Das Bundesverwaltungsgericht hat in den zitierten Entscheidungen ausgeführt, dass sich der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen grundlegend unterscheide von den Anträgen auf Zahlung von Beihilfen, also der Aktivierung von Zahlungsansprüchen, und von sog., hier nicht interessierenden, OGS-Genehmigungen. Die Zahlungsansprüche seien zwar Grundlage für die Bewilligung von Betriebsprämien, gegenüber diesen aber rechtlich eigenständig geregelt. Eine unmittelbare Anwendung von Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 scheide daher aus. Diese Vorschrift hat in ihrem 1. Halbsatz mit der Formulierung, dass der Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten müsse, zunächst den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allgemein für das integrierte System formulierten Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die vom Betriebsinhaber beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sein müssen. Diese Formulierung ließ sich zur Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen übertragen.

Auch nach der neuen Rechtslage fehlt es an derartigen Vorschriften (ebenso, allerdings ohne nähere Begründung, Krüger und Haarstrich, AUR 2015, Seite 131; Haarstrich auch in der Anmerkung zum Urteil vom 13.02.2014, S. 193).

In Art. 22 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes und der Cross-Compliance - im Folgenden EUV Nr. 809/2014 - (ABl. L 227/69 vom 31.07.2014) ist geregelt, dass auch für die Zuweisung von Ansprüchen ein Antrag bis spätestens 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres zu stellen ist; Abs. 2 der Vorschrift bestimmt auch, dass die Mitgliedstaaten regeln können, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss. Nach wie vor gibt es im EU-Recht eine Regelung inhaltlicher Antragserfordernisse für Zuweisungsanträge nicht. Artikel 14 EUV Nr. 809/2014 macht insoweit Vorgaben allein für den Sammelantrag, der die Auszahlung der Beihilfe betrifft.

Eine Pflicht zur Angabe bestimmter Vorgänge im Zusammenhang mit Betriebszusammenschlüssen ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus dem nationalen Recht. Einschlägig könnte allein die auf der Grundlage von Artikel 58 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates - im Folgenden: EUV Nr. 1306/2013 - (ABl. L 347/549 v. 20.12.2013) erlassenen Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften vom 24.02.2015 - im Folgenden: InVeKoSV- (BGBl. I S. 166) sein.

§ 7 Abs. 2 InVeKoSV regelt eine Pflicht, Angaben zu machen, nur für den Sammelantrag, der nach dem oben Gesagten streng von dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen zu trennen ist.

Gemäß § 21 Abs. 2 InVeKoSV ist der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit dem Sammelantrag nach § 9 InVeKoSV zu stellen. Gemäß § 21 Abs. 3 InVeKoSV hat der Betriebsinhaber in dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen unter Beifügung geeigneter Nachweise anzugeben, auf welche Grundlage er seinen Anspruch stützt. Hieraus konkret folgern zu wollen, die Klägerin hätte Angaben zu ihrer Entstehung durch Zusammenschluss machen und den entsprechenden Vertrag vorlegen müssen, ist rechtlich unzulässig. Denn diese sehr allgemein gehaltene Formulierung gerät bei einer derartigen Auslegung in Konflikt mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. Dieser verlangt, dass die Rechtsbetroffenen jedenfalls bei sorgfältiger Prüfung in der Lage sein müssen, den Umfang der ihnen auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen. Hieran hatte das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Artikel 12 VO (EG) Nr. 796/2004 Zweifel geäußert, der davon spricht, dass der Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten müsse (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013, a.a.O., juris Rn. 25); diese Zweifel lassen sich auf § 21 Abs. 2 InVeKoSV übertragen. Die Vorschrift ist zu unbestimmt, um aus ihr konkrete Antragsobliegenheiten abzuleiten.

Auch die gegenüber der alten Rechtslage neue Verweisungsnorm des § 21 Abs. 8 InVeKoSV macht konkrete Vorgaben für den Streitfall nicht. Danach gelten die §§ 7 Abs. 5 und § 9 entsprechend.

§ 7 Abs. 5 InVeKoSV trifft für den Streitfall keine Regelung; er gibt der Landesstelle lediglich die Möglichkeit, weitere Angaben zu fordern, soweit die Antragsangaben nicht ausreichen. Darum geht es hier nicht, weil die Frage inmitten steht, welche Antragsangaben zu machen sind.

§ 9 InVeKoSV ist ebenso wenig einschlägig. Zwar enthält er in Abs. 5 Ziffer 1 b) Unterpunkt bb) die Möglichkeit, die Vorlage von Gesellschaftsverträgen zu verlangen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur in den Fällen des Art. 9 Abs. 2 EUV Nr. 1307/2013. Diese Vorschrift bildet das entsprechende EU-Recht ab und trifft Regelungen für “nichtaktive“ Betriebsinhaber, denen unter bestimmten Voraussetzungen doch Zahlungsansprüche zugewiesen werden können. Die Klägerin unterfällt dieser Regelung nicht, da sie, wie oben ausgeführt, Anspruchsinhaberin nach der Grundregel in Art. 24 Abs. 1 UA 1 der Verordnung ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.