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§ 15 LVVO - Berücksichtigung von Betreuungstätigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Betreuungstätigkeiten für Studienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten können durch die Hochschule in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang mit bis zu 2 LVS je Semester berücksichtigt werden, wenn eine besondere Belastung durch die Betreuungstätigkeit vorliegt.