§ 15 LVVO - Berücksichtigung von Betreuungstätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
- Amtliche Abkürzung
- LVVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Betreuungstätigkeiten für Studienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten können durch die Hochschule in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang mit bis zu 2 LVS je Semester berücksichtigt werden, wenn eine besondere Belastung durch die Betreuungstätigkeit vorliegt.