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  • ab 10.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 18 LVVO - Dokumentation und Unterrichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Die Fakultäten oder vergleichbaren Organisationseinheiten stellen sicher, dass die Lehrverpflichtungen und die Aufgaben nach § 17 erfüllt werden, und dokumentieren dies nachvollziehbar für jede Lehrperson. 2Dabei sind Ermäßigungen und Freistellungen (§§ 7 bis 9 und 16) und eine Befreiung (§ 12) anzugeben und darzulegen, wie Lehrveranstaltungen und Betreuungstätigkeiten (§§ 13 und 15) berücksichtigt wurden. 3Die Dokumentation ist nach Abschluss des Studienjahres dem Präsidium vorzulegen.