LVVO,NI - Lehrverpflichtungsverordnung

Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen
(Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Vom 3. September 2018 (Nds. GVBl. S. 181 - VORIS 22210 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 74)

Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 172), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Regellehrverpflichtung, Höchstlehrverpflichtung2
Bemessung der Lehrverpflichtung3
Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen4
Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Fachhochschulen5
Regel- und Höchstlehrverpflichtung in künstlerischen Fächern6
Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Lehrpersonen in besonderen Funktionen7
Weitere Ermäßigungen im Medizinbereich8
Weitere Ermäßigungen für Lehrpersonen an Fachhochschulen9
Mehrere Ermäßigungen10
Erfüllung der Lehrverpflichtung11
Befreiung von der Lehrverpflichtung12
Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen13
Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten14
Berücksichtigung von Betreuungstätigkeiten15
Ermäßigung und Freistellung für Aufgaben außerhalb der Hochschule16
Besondere Betreuungspflichten an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen17
Dokumentation und Unterrichtung18
Übergangsvorschriften19
Inkrafttreten20

§ 1 LVVO - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Diese Verordnung regelt für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 21 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) im Beamtenverhältnis an den Hochschulen mit Ausnahme der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung, einschließlich deren Erfüllung, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten im Hinblick auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung und besondere Betreuungspflichten.

§ 2 LVVO - Regellehrverpflichtung, Höchstlehrverpflichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Regellehrverpflichtung gibt den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung an, den das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an der Hochschule in der Regel zu erfüllen hat.

(2) Die Höchstlehrverpflichtung gibt den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung an, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern höchstens auferlegt werden kann.

(3) Für teilzeitbeschäftigtes Personal gilt eine entsprechend geringere Regel- oder Höchstlehrverpflichtung.

§ 3 LVVO - Bemessung der Lehrverpflichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) bemessen. 2Eine Lehrveranstaltungsstunde beträgt mindestens 45 Minuten, bei künstlerischem Einzel- oder Gruppenunterricht jedoch 60 Minuten Lehrzeit pro Woche in der Vorlesungszeit eines Semesters. 3Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester angegeben sind, sind entsprechend umzurechnen.

(2) 1Die Lehrverpflichtung gilt

  1. 1.

    an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen für eine Vorlesungszeit von mindestens 28 Wochen im Jahr und mindestens 12 Wochen im Semester, jedoch an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover für eine Vorlesungszeit von 34 Wochen im Jahr, und

  2. 2.

    an Fachhochschulen für eine Vorlesungszeit von 18 Wochen im Sommersemester und 19 Wochen im Wintersemester.

2Wird die Vorlesungszeit kürzer festgesetzt, so ist die Lehrverpflichtung entsprechend umzurechnen.

(3) Die Möglichkeit und die Verpflichtung, Lehrveranstaltungen auch außerhalb der Vorlesungszeit anzubieten, bleiben unberührt.

§ 4 LVVO - Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Regellehrverpflichtung beträgt für

1.Professorinnen und Professoren,8 LVS, bis 30. September 2026 jedoch 9 LVS,
2.Professorinnen und Professoren, die nach der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen überwiegend lehren sollen, abweichend von Nummer 1bis zu 12 LVS,
3.Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit, die vorrangig Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, abweichend von Nummer 16 LVS,
4.Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit der Besoldungsgruppe W 2, für die im Zeitpunkt ihrer Berufung die Möglichkeit einer Berufung auf Lebenszeit ohne Ausschreibung eingeräumt worden ist, abweichend von Nummer 1 6 LVS,
5.Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren4 LVS,
6.Lehrkräfte für besondere Aufgaben
a)der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit18 LVS,
b)der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei überwiegender Lehrtätigkeit je nach Umfang der übrigen Dienstaufgabenmindestens 12 LVS,
c)der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt24 LVS.

(2) Die Höchstlehrverpflichtung beträgt für

1.wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter10 LVS,
2.wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation befristet beschäftigt werden, es sei denn, dass die Weiterqualifikation überwiegend in der Lehre erfolgen soll, abweichend von Nummer 14 LVS.