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  • ab 10.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 11 LVVO - Erfüllung der Lehrverpflichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Lehrperson hat ihre Lehrverpflichtung höchstpersönlich in dem jeweiligen Semester zu erfüllen, soweit nachstehende Regelungen nichts anderes bestimmen.

(2) 1Um einem wechselnden Bedarf in der Lehre zu entsprechen, kann das Dekanat die von einer Lehrperson in einzelnen Semestern zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden so festlegen, dass diese in sechs aufeinanderfolgenden Semestern ungleichmäßig verteilt werden. 2Die Lehrtätigkeit in einem Semester darf die Hälfte der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.

(3) 1Wenn das Lehrangebot sichergestellt ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann das Dekanat auf Antrag zulassen, dass

  1. 1.

    eine Lehrperson

    1. a)

      ihre Lehrveranstaltungsstunden in sechs aufeinanderfolgenden Semestern ungleichmäßig verteilt leistet oder

    2. b)

      ihre Lehrverpflichtung im Rahmen eines Zeitkontos erfüllt,

  2. 2.

    eine Lehrperson teilweise die Lehrverpflichtung einer anderen Lehrperson derselben Lehreinheit übernimmt, wobei die Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors nur durch eine Professorin oder einen Professor übernommen werden kann,

  3. 3.

    eine Lehrperson im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung ihre Lehrverpflichtung an einer anderen Hochschule erfüllt.

2In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit der Lehrperson die Hälfte der Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten. 3Wird die Lehrverpflichtung im Rahmen eines Zeitkontos erfüllt, so verfallen am Ende des Semesters bei Lehrpersonen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen die Lehrveranstaltungsstunden eines Guthabens auf dem Zeitkonto, die die Regellehrverpflichtung übersteigen, und bei Lehrpersonen an Fachhochschulen die Lehrveranstaltungsstunden, die das Zweifache der Regellehrverpflichtung übersteigen (Kappungsgrenze). 4Ein Fehlbetrag darf am Ende des Semesters nicht höher sein als die Regellehrverpflichtung.