§ 4 LVVO - Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
- Amtliche Abkürzung
- LVVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die Regellehrverpflichtung beträgt für
1. | Professorinnen und Professoren, | 8 LVS, bis 30. September 2021 jedoch 9 LVS, | |
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2. | Professorinnen und Professoren, die nach der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen überwiegend lehren sollen, abweichend von Nummer 1 | bis zu 12 LVS, | |
3. | Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit, die vorrangig Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, abweichend von Nummer 1 | 6 LVS, | |
4. | Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit der Besoldungsgruppe W 2, für die im Zeitpunkt ihrer Berufung die Möglichkeit einer Berufung auf Lebenszeit ohne Ausschreibung eingeräumt worden ist, abweichend von Nummer 1 | 6 LVS, | |
5. | Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren | 4 LVS, | |
6. | Lehrkräfte für besondere Aufgaben | ||
a) | der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit | 18 LVS, | |
b) | der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei überwiegender Lehrtätigkeit je nach Umfang der übrigen Dienstaufgaben | mindestens 12 LVS, | |
c) | der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt | 24 LVS. |
(2) Die Höchstlehrverpflichtung beträgt für
1. | wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 10 LVS, |
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2. | wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation befristet beschäftigt werden, es sei denn, dass die Weiterqualifikation überwiegend in der Lehre erfolgen soll, abweichend von Nummer 1 | 4 LVS. |