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  • ab 10.09.2018 (aktuelle Fassung)

Anlage LVVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(zu § 14 Abs. 1 Satz 1)

1.
Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien und künstlerischer Einzel- oder Gruppenunterricht sowie an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika werden bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung mit dem Faktor 1 berücksichtigt.

2.
Im Übrigen gelten an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen folgende Faktoren:

2.1 Faktor 0,67:

Lehrveranstaltung mit theoretischen und praktischen Studien mit Anleitung zur Durchführung von Schulunterricht: Die Lehrperson bereitet die Lehrveranstaltung vor und leitet sie, sie lenkt, kontrolliert und korrigiert die praktische Ausbildung; Studierende erteilen Unterricht unter Anleitung oder wenden Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf schulische Abläufe an.

Zum Beispiel Schulpraktische Studien.

2.2 Faktor 0,5:

Lehrveranstaltung zum Erwerb und zur Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung praktischer, experimenteller Aufgaben: Die Lehrperson leitet die Studierenden an und überwacht die Veranstaltung; Studierende führen praktische Arbeit und Versuche durch.

Zum Beispiel Regelpraktika in Ingenieurwissenschaft oder Physik, Praktika im Medizinstudium ohne Patienteneinbindung, Geländepraktika, Arbeitsgemeinschaften, Übungen im Sprachlabor, apparative Praktika in Elektrotechnik.

Systematische Vermittlung medizinischen Fachwissens mit Anleitung zu diagnostischen Überlegungen und therapeutischem Handeln: Die Lehrperson trägt vor und leitet die Studierenden an; Studierende wenden das gewonnene Fachwissen an.

Zum Beispiel Unterricht am Krankenbett, Operationskurs in Kieferchirurgie.

2.3 Faktor 0,3:

Anschauungsunterricht außerhalb der Hochschule: Die Lehrperson leitet die Veranstaltung und demonstriert Beobachtungsobjekte; Studierende führen Beobachtungen durch, wenden ihre Kenntnisse an und ziehen wissenschaftliche Schlussfolgerungen.

Zum Beispiel Exkursionen.

Lehrveranstaltung zum Erwerb und zur Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung praktischer, experimenteller Aufgaben: Die Lehrperson leitet die Studierenden an und überwacht die Veranstaltung; Studierende führen praktische Arbeiten und Versuche durch.

Zum Beispiel Regelpraktika in Chemie, Pharmazie oder Biologie, Zahnmedizinische Praktikantenkurse.

3.
An Fachhochschulen gilt für die Durchführung von Anschauungsunterricht außerhalb der Hochschule Nummer 2.3 entsprechend.