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  • ab 10.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 1 LVVO - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Diese Verordnung regelt für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 21 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) im Beamtenverhältnis an den Hochschulen mit Ausnahme der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung, einschließlich deren Erfüllung, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten im Hinblick auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung und besondere Betreuungspflichten.