§ 6 LVVO - Regel- und Höchstlehrverpflichtung in künstlerischen Fächern
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
- Amtliche Abkürzung
- LVVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Die Regellehrverpflichtung beträgt abweichend von den §§ 4 und 5 für die Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern für
1. | Professorinnen und Professoren wobei die Verpflichtung als erfüllt gilt, wenn die Lehrperson eine Klasse von mindestens 15 Studierenden betreut, | 18 LVS, | |
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2. | Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren | 9 LVS, | |
3. | Lehrkräfte für besondere Aufgaben | ||
a) | der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit | 24 LVS, | |
b) | der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei überwiegender Lehrtätigkeit je nach dem Umfang der übrigen Dienstaufgaben | mindestens 20 LVS, | |
c) | der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt | 28 LVS, | |
4. | Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover | ||
a) | der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt abweichend von Nummer 3 Buchst. a und b | 20 LVS, | |
b) | der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt abweichend von Nummer 3 Buchst. c | 24 LVS. |
2Satz 1 gilt auch für Lehrpersonen, die in anderen als künstlerischen Fächern nach den Funktionsbeschreibungen ihrer Stellen Lehraufgaben wahrzunehmen haben, die den Lehraufgaben in künstlerischen Fächern entsprechen.
(2) Die Höchstlehrverpflichtung beträgt abweichend von den §§ 4 und 5 für die Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern für
1. | künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 12 LVS, |
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2. | künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation befristet beschäftigt werden, es sei denn, dass die Weiterqualifikation überwiegend in der Lehre erfolgen soll, abweichend von Nummer 1 | 9 LVS. |