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  • ab 10.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 19 LVVO - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Auf das Lehrpersonal an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen ist im September 2018 die Lehrverpflichtungsverordnung vom 2. August 2007 (Nds. GVBl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2014 (Nds. GVBl. S. 235), weiterhin anzuwenden.

(2) 1Für am 10. September 2018 vorhandene wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten sind die Regelungen über die Regel- oder Höchstlehrverpflichtung der in Absatz 1 genannten Verordnung (§ 2 Abs. 2 und die §§ 4 und 6) weiterhin anzuwenden. 2Im Übrigen findet diese Verordnung entsprechende Anwendung.

(3) Für die an der Universität Lüneburg beschäftigten Lehrpersonen, für die die Lehrverpflichtung vor dem 10. September 2018 abweichend von den im Übrigen geltenden Regel- und Höchstlehrverpflichtungen festgelegt worden ist, ist § 6a der in Absatz 1 genannten Verordnung weiterhin anzuwenden.

(4) Für Guthaben auf Zeitkonten, die vor dem 10. September 2018 entstanden sind, gilt die Kappungsgrenze nach § 11 Abs. 3 Satz 3 erstmalig am Ende des Sommersemesters 2023.