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  • ab 10.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 3 LVVO - Bemessung der Lehrverpflichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) bemessen. 2Eine Lehrveranstaltungsstunde beträgt mindestens 45 Minuten, bei künstlerischem Einzel- oder Gruppenunterricht jedoch 60 Minuten Lehrzeit pro Woche in der Vorlesungszeit eines Semesters. 3Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester angegeben sind, sind entsprechend umzurechnen.

(2) 1Die Lehrverpflichtung gilt

  1. 1.

    an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen für eine Vorlesungszeit von mindestens 28 Wochen im Jahr und mindestens 12 Wochen im Semester, jedoch an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover für eine Vorlesungszeit von 34 Wochen im Jahr, und

  2. 2.

    an Fachhochschulen für eine Vorlesungszeit von 18 Wochen im Sommersemester und 19 Wochen im Wintersemester.

2Wird die Vorlesungszeit kürzer festgesetzt, so ist die Lehrverpflichtung entsprechend umzurechnen.

(3) Die Möglichkeit und die Verpflichtung, Lehrveranstaltungen auch außerhalb der Vorlesungszeit anzubieten, bleiben unberührt.