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  • ab 10.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 12 LVVO - Befreiung von der Lehrverpflichtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Ist es wegen eines Überangebots in der Lehre in einem Aufgabenbereich auch unter Berücksichtigung der in § 11 geregelten Möglichkeiten nicht erforderlich, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung erfüllt, so wird sie von ihrer Lehrverpflichtung frei, soweit das Dekanat dies feststellt.