§ 12 LVVO - Befreiung von der Lehrverpflichtung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
- Amtliche Abkürzung
- LVVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Ist es wegen eines Überangebots in der Lehre in einem Aufgabenbereich auch unter Berücksichtigung der in § 11 geregelten Möglichkeiten nicht erforderlich, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung erfüllt, so wird sie von ihrer Lehrverpflichtung frei, soweit das Dekanat dies feststellt.