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  • ab 10.09.2018 (aktuelle Fassung)

§ 13 LVVO - Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Amtliche Abkürzung
LVVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung werden die Lehrveranstaltungen einschließlich solcher außerhalb der Vorlesungszeit berücksichtigt, die nach den Studien- oder Prüfungsordnungen oder Studienplänen vorgesehen sind. 2Soweit diese nicht vorliegen, bestimmt das Dekanat, welche Veranstaltungen zu berücksichtigen sind.

(2) 1Lehrveranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind, werden berücksichtigt, wenn alle nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen angeboten werden. 2Zahl und zeitlicher Umfang dieser Lehrveranstaltungen sind dem Präsidium der Hochschule anzuzeigen.

(3) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschule einschließlich der damit verbundenen Betreuungstätigkeiten, ausgenommen praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen, werden nicht als Lehrveranstaltungen berücksichtigt.

(4) Bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie von Lehrpersonen mit ärztlichen Aufgaben sind auch Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, die aufgrund eines Lehrauftrags unter Entlastung von Dienstaufgaben im Hauptamt wahrgenommen werden.

(5) Führt eine Lehrperson eine Lehrveranstaltung nach Entscheidung des Dekanats mehrfach im Semester durch, so wird sie mehrfach berücksichtigt.