§ 19 AbgEntG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEntG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110010000000
(1) Stirbt ein Abgeordneter, so werden die nach den §§ 2 bis 7, 11 bis 12b, 13a und 13b fällig gewordenen Beträge an seinen überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, seine leiblichen Kinder und die von ihm an Kindes Statt angenommenen Kinder gezahlt. Die in Satz 1 genannten Hinterbliebenen erhalten ferner ein Sterbegeld in Höhe des dreifachen Betrages der Aufwandsentschädigung nach § 7. Sind keine Hinterbliebenen im Sinne des Satzes 1 vorhanden, so können die in Satz 1 und 2 genannten Beträge auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt werden.
(2) Für die Zahlungen nach Absatz 1 braucht ein Erbrecht nicht nachgewiesen werden. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident des Landtages.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein früherer Abgeordneter in der Zeit stirbt, für die ihm ein Übergangsgeld zusteht. Stirbt ein früherer Abgeordneter, der eine Altersrente bezieht, so sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass als Sterbegeld das Dreifache der Altersrente gewährt wird.