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  • ab 01.06.1960 (aktuelle Fassung)

§ 16 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Ein früherer Abgeordneter, der dem Landtag mindestens sieben volle Jahre angehört hat, erhält eine Altersrente. § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Die Altersrente wird von dem Monat an gezahlt, für den eine Aufwandsentschädigung nach § 7 oder ein Übergangsgeld oder entsprechende Leistungen des Bundes oder anderer Länder nicht mehr gewährt werden. Sie beginnt frühestens mit dem Monat, in dem der Berechtigte das 55. Lebensjahr vollendet oder erwerbsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung wird. Der Präsident des Landtages kann in Härtefällen Ausnahmen zulassen. Die Altersrente endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte stirbt. Sie ist am Ersten jeden Monats im voraus zu zahlen.