§ 27a AbgEntG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEntG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110010000000
Der Präsident des Landtages hat die Höhe der in diesem Gesetz festgelegten Entschädigungen alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1972, zu überprüfen und dem Landtag über das Ergebnis zu berichten.