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  • ab 01.06.1960 (aktuelle Fassung)

§ 27a AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

Der Präsident des Landtages hat die Höhe der in diesem Gesetz festgelegten Entschädigungen alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1972, zu überprüfen und dem Landtag über das Ergebnis zu berichten.