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  • ab 01.06.1960 (aktuelle Fassung)

§ 18a AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Erfüllt ein früherer Abgeordneter nicht die Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Satz 1, hat er jedoch dem Niedersächsischen Landtag und dem Bundestag oder dem Parlament eines anderen deutschen Bundeslandes insgesamt mindestens sieben volle Jahre angehört, so erhält er eine anteilige Altersrente. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Als anteilige Altersrente wird für jedes volle Jahr der Zugehörigkeit zum Niedersächsischen Landtag ein Siebentel der Mindestrente nach § 17 gewährt.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 werden die Jahre der Zugehörigkeit zum Niedersächsischen Landtag nicht gerechnet, deren Hinzurechnung zu den Jahren einer Zugehörigkeit zum Bundestag oder zum Parlament eines anderen deutschen Bundeslandes, das eine Altersversorgung für Abgeordnete gewährt, eine Gesamtzahl von mehr als 16 Jahren ergeben würden.