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§ 21 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Stirbt ein Abgeordneter oder ein früherer Abgeordneter, so sind, wenn er die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente oder einer anteiligen Altersrente erfüllte, dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner eine Witwenrente und seinen leiblichen und den von ihm an Kindes Statt angenommenen Kindern Waisenrenten zu gewähren.

(2) § 16 Abs. 2 Satz 1, 4 und 5 gilt entsprechend.