§ 21 AbgEntG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEntG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110010000000
(1) Stirbt ein Abgeordneter oder ein früherer Abgeordneter, so sind, wenn er die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente oder einer anteiligen Altersrente erfüllte, dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner eine Witwenrente und seinen leiblichen und den von ihm an Kindes Statt angenommenen Kindern Waisenrenten zu gewähren.
(2) § 16 Abs. 2 Satz 1, 4 und 5 gilt entsprechend.