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  • ab 01.06.1960 (aktuelle Fassung)

§ 14 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Scheidet ein Abgeordneter aus dem Landtag aus, so erhält er, wenn er dem Landtag mindestens ein volles Jahr angehört hat, ein Übergangsgeld.

(2) Wer gemäß § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes aus dem Landtag ausgeschieden ist oder gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes seinen Sitz als Abgeordneter verloren hat, erhält das Übergangsgeld nicht.