§ 5 AbgEntG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEntG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110010000000
Hat ein Abgeordneter mehr als einen Wohnsitz, so gilt der Ort als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes, der für den Abgeordneten den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse bildet.