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  • ab 01.04.1964 (aktuelle Fassung)

§ 8 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung nach § 7 besteht nicht für die Zeit, in der ein Abgeordneter durch eine Beschränkung seiner persönlichen Freiheit an der Teilnahme an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse verhindert ist. In besonders begründeten Fällen kann das Präsidium des Landtages Ausnahmen bewilligen.

(2) Für die Zeit der Verhinderung (Absatz 1) geleistete Zahlungen sind mit den nach Fortfall der Verhinderung fälligen Zahlungen zu verrechnen. Bei Teilen eines Monats ist jeder Tag mit 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung anzusetzen.

(3) Verzichtet ein Abgeordneter auf seinen Sitz, so erlischt der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung nach § 7 mit dem Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Verzichtserklärung beim Präsidenten des Landtages eingeht.

(4) Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung nach § 7 erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem der Präsident des Landtages festgestellt hat, dass ein Abgeordneter während eines Monats den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Anspruch lebt für die Zukunft erst wieder auf, nachdem der Abgeordnete nach der Einstellung der Zahlung einen Monat an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, deren Mitglied er ist, entweder teilgenommen hat oder für diese Sitzungen beurlaubt oder entschuldigt war oder eine nachträgliche Entschuldigung zugelassen wird.