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  • ab 01.06.1960 (aktuelle Fassung)

§ 4 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Besprechungen, Besichtigungen oder Veranstaltungen gelten unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 als Sitzungen im Sinne von § 3. Die Teilnahme und ihre Dauer sind der Landtagsverwaltung mitzuteilen. Als Nachweis genügt eine entsprechende Versicherung des Abgeordneten.

(2) Für Auslandsreisen, die der Präsident des Landtages genehmigt hat, erhalten die Abgeordneten auf Antrag eine Entschädigung nach den Vorschriften für Auslandsdienstreisen der Beamten. Hierbei ist die Reisekostenstufe E zugrunde zu legen.