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  • ab 15.10.2010 (aktuelle Fassung)

§ 29 AbgEntG - Übergangsvorschrift für das Zusammentreffen von Ansprüchen überlebender Ehegatten und überlebender Lebenspartner

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

Ein überlebender Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Witwenentschädigung, wenn zugleich ein Anspruch eines überlebenden Ehegatten auf Witwenentschädigung besteht.