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  • ab 01.04.1964 (aktuelle Fassung)

§ 10 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Die Teilnahme an einer Sitzung wird dadurch nachgewiesen, dass sich der Abgeordnete während der Sitzung in eine Anwesenheitsliste einträgt. Die Teilnahme gilt auch als nachgewiesen, wenn die Anwesenheit des Abgeordneten aus dem Stenographischen Bericht hervorgeht.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Anwesenheitsliste, insbesondere über Ort, Zeit und Form ihrer Auslegung, trifft der Präsident des Landtages.

(3) Ausnahmsweise kann der Präsident des Landtages als Nachweis auch zulassen, dass der Abgeordnete schriftlich versichert, an der Sitzung teilgenommen zu haben.

(4) Abgeordnete, die nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung von der Teilnahme an Sitzungen ausgeschlossen worden sind, verlieren für die Dauer ihres Ausschlusses die Ansprüche nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes. Die Aufwandsentschädigung nach § 7 wird für die Dauer des Ausschlusses um täglich 1/30 gekürzt.