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  • ab 01.06.1960 (aktuelle Fassung)

§ 17a AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Für frühere Abgeordnete, die das Amt des Präsidenten, eines Vizepräsidenten, eines Fraktionsvorsitzenden oder eines stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hatten, erhöht sich die Altersrente um eine zusätzliche Rente. Für die Berechnung der vierjährigen Frist gilt ein Rest von mehr als 182 Tagen als ein Jahr.

(2) Die zusätzliche Rente beträgt nach vierjähriger Tätigkeit in einem der im Absatz 1 genannten Ämter 16 vom Hundert der besonderen Aufwandsentschädigung für das jeweilige Amt (§§ 11 und 12), die zur Zeit der Auszahlung der Altersrente gewährt wird. Die zusätzliche Rente steigt mit jedem weiteren Jahr der Tätigkeit in dem Amt um 4 vom Hundert, höchstens jedoch bis zu 75 vom Hundert der besonderen Aufwandsentschädigung. Ein Rest von mehr als 182 Tagen gilt als ein Jahr.

(3) War der frühere Abgeordnete nacheinander in verschiedenen Ämtern tätig, so sind die Amtszeiten zusammenzurechnen. Die zusätzliche Rente ist nach der höchsten besonderen Aufwandsentschädigung zu berechnen.

(4) § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.