§ 12b AbgEntG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEntG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110010000000
Die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse sowie der Vorsitzende eines Untersuchungsausschusses erhalten zur Aufwandsentschädigung nach § 7 eine monatliche Zulage, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt wird. § 12a Abs. 1 gilt entsprechend.