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  • ab 01.06.1960 (aktuelle Fassung)

§ 11 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Der Präsident erhält als besondere Aufwandsentschädigung neben den Entschädigungen und Vergütungen nach den §§ 2 bis 7 zusätzlich das Zweifache der Aufwandsentschädigung nach § 7.

(2) Die Vizepräsidenten erhalten als besondere Aufwandsentschädigung neben den Entschädigungen und Vergütungen nach den §§ 2 bis 7 zusätzlich den einfachen Betrag der Aufwandsentschädigung nach § 7.