§ 11 AbgEntG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEntG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110010000000
(1) Der Präsident erhält als besondere Aufwandsentschädigung neben den Entschädigungen und Vergütungen nach den §§ 2 bis 7 zusätzlich das Zweifache der Aufwandsentschädigung nach § 7.
(2) Die Vizepräsidenten erhalten als besondere Aufwandsentschädigung neben den Entschädigungen und Vergütungen nach den §§ 2 bis 7 zusätzlich den einfachen Betrag der Aufwandsentschädigung nach § 7.