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  • ab 01.06.1960 (aktuelle Fassung)

§ 13a AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Abgeordnete erhalten den Einkommensausfall, den sie infolge der Ausübung ihres Mandats erleiden, bis zu 500 Deutsche Mark monatlich auf Antrag erstattet. Dies gilt nicht für Abgeordnete, die Einnahmen aus einer Verwendung oder früheren Verwendung als Minister oder im öffentlichen Dienst haben.

(2) Das Präsidium des Landtages kann nähere Bestimmungen über den Nachweis des Einkommensausfalls und über die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 1 treffen.