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  • ab 01.06.1960 (aktuelle Fassung)

§ 12a AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Die besonderen Aufwandsentschädigungen nach den §§ 11 und 12 sind am Ersten jeden Monats im voraus fällig. Für Teile eines Monats ist der volle Monatsbetrag zu zahlen.

(2) Ist ein Abgeordneter zugleich in verschiedenen Ämtern (§§ 11 und 12) tätig, so erhält er nur die höhere besondere Aufwandsentschädigung.