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§ 22 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Als Witwenrente werden 60 vom Hundert des Betrages gezahlt, der sich aus § 17 Abs. 1, § 17a und § 18a ergibt. Als Waisenrente werden einer Halbwaisen 12 vom Hundert, einer Vollwaisen 20 vom Hundert des Betrages nach § 17 Abs. 1, § 17a und § 18a gewährt.

(2) Hat der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner Einnahmen aus einer Verwendung oder früheren Verwendung als Minister oder im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer früheren Verwendung des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners als Minister oder im öffentlichen Dienst, so wird von dem Teil dieser Einnahmen, der 3.000 Deutsche Mark monatlich übersteigt, die Hälfte auf die Witwenrente angerechnet. Jährliche Sonderzuwendungen sind nicht anzurechnen.

(3) § 18 gilt entsprechend.

(4) Im übrigen sind die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes über das Witwengeld und das Waisengeld sinngemäß anzuwenden, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.