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  • ab 01.06.1960 (aktuelle Fassung)

§ 2 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Für die Benutzung anderer Verkehrsmittel werden die Kosten für Fahrten vom ständigen Wohnsitz der Abgeordneten zu den Sitzungen des Landtages, des Präsidiums, des Ältestenrates, der Ausschüsse und der Fraktionen erstattet. Die Höhe der Entschädigung setzt das Präsidium fest.

(2) Kosten für Fahrten zu Besprechungen, Besichtigungen und Veranstaltungen sowie für Fahrten außerhalb des Landes Niedersachsen werden erstattet, soweit die Teilnahme vom Landtag beschlossen oder vom Präsidenten des Landtages genehmigt ist oder wenn Mitglieder der Landesregierung oder ihre Stellvertreter dazu eingeladen haben. Der Präsident kann die Genehmigung für bestimmte Gruppen von Fällen allgemein erteilen.

(3) Am Sitzungsort wohnhafte Abgeordnete und Abgeordnete, die als Zuhörer an Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, erhalten keine Fahrtkosten erstattet.

(4) Über Zweifelsfragen entscheidet der Präsident des Landtages.

(5) Die Fahrtkosten werden monatlich erstattet; sie sind besonders anzufordern.