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  • ab 01.06.1960 (aktuelle Fassung)

§ 24 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

Ein Verzicht auf die Entschädigungen nach den §§ 7, 11, 12 und 14 ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar. Soweit bei Leistungen nach anderen Vorschriften die Gewährung oder die Höhe der Leistung von anderen Einkünften abhängig ist, bleiben die Entschädigungen nach diesem Gesetz bei der Ermittlung der Einkünfte unberücksichtigt.