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§ 28 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das Übergangsgeld, die Altersrente und die Witwen- und Waisenrente gelten für Abgeordnete, deren Zugehörigkeit zum Niedersächsischen Landtag nach dem 31. Dezember 1968 endet, und für die Hinterbliebenen dieser Abgeordneten.

(2) Frühere Abgeordnete, deren Zugehörigkeit zum Niedersächsischen Landtag vor dem 1. Januar 1969 geendet hat, erhalten eine Altersrente, wenn sie dem Landtag mindestens sieben volle Jahre angehörten. § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 bis 5, §§ 17, 17a, 18 und 18a gelten entsprechend.

(3) Ist ein früherer Abgeordneter, der die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, vor dem 1. Januar 1969 verstorben oder stirbt er später, so erhalten sein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner eine Witwenrente sowie seine ehelichen und für ehelich erklärten Kinder und die von ihm an Kindes Statt angenommenen Kinder Waisenrenten. § 14 Abs. 2 und § 22 gelten entsprechend.

(4) Renten nach den Absätzen 2 und 3 sind beim Präsidenten des Landtages zu beantragen. Sie werden frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1971 gewährt.