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  • ab 28.06.1976 (aktuelle Fassung)

§ 3 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Die Abgeordneten erhalten für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen des Landtages, des Präsidiums, des Ältestenrates, der Ausschüsse und der Fraktionen nicht nur als Zuhörer teilgenommen haben, ein Tagegeld von 30 Deutsche Mark. Für jeden Tag, an dem sie vormittags und nachmittags an Sitzungen von insgesamt mehr als fünfstündiger Dauer teilgenommen haben, erhöht sich das Tagegeld auf 50 Deutsche Mark.

(2) Das Präsidium kann beschließen, dass die Abgeordneten neben dem Tagegeld nach Absatz 1 einen Zuschlag erhalten, der sich nach der Entfernung zwischen dem Wohnsitz und dem Sitz des Landtages und der Zeitdauer der Abwesenheit vom Wohnort bemisst.

(3) Für jeden erforderlichen An- und Abreisetag außerhalb eines Sitzungstages wird ein Reisetagegeld von 15 Deutsche Mark gezahlt. Als erforderlich können Reisetage nur in den Fällen angesehen werden, in denen die Durchführung der Fahrt am Sitzungstag dem Abgeordneten nicht zugemutet werden kann.

(4) Hat der Abgeordnete zwischen Sitzungstagen oder zwischen Sitzungstagen und erforderlichen An- oder Abreisetagen außerhalb des Wohnsitzes übernachtet, so erhält er ein Übernachtungsgeld von 60 Deutsche Mark.

(5) Die Abgeordneten erhalten für jeden Tag, an dem sie den Vorsitz in der Sitzung eines der ständigen Ausschüsse, eines ihrer Unterausschüsse oder eines Untersuchungsausschusses geführt haben, ein zusätzliches Tagegeld von 50 Deutsche Mark. Dieses Tagegeld wird für jede Sitzung nur einmal gezahlt.

(6) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 5 werden monatlich nachträglich gezahlt. Reisetagegeld und Übernachtungsgeld sind besonders anzufordern.