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  • ab 01.04.1964 (aktuelle Fassung)

§ 12 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten als besondere Aufwandsentschädigung neben den Entschädigungen und Vergütungen nach den §§ 2 bis 7 zusätzlich den anderthalbfachen Betrag der Aufwandsentschädigung nach § 7.

(2) Die stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktionen erhalten als besondere Aufwandsentschädigung neben den Entschädigungen und Vergütungen nach den §§ 2 bis 7 zusätzlich 60 vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 7. Die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden je Fraktion, die diese zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten, richtet sich nach der Mitgliederzahl der Fraktionen. Für je 25 Mitglieder können die Fraktionen einen stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen, an den die zusätzliche Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Bei der Berechnung der Mitgliederzahl der Fraktionen werden Gäste mitgezählt.