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  • ab 01.04.1964 (aktuelle Fassung)

§ 13 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

Für die Mitglieder des Präsidiums und des Ausschusses gemäß Artikel 12 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung sowie deren erste Stellvertreter gelten auch nach Ablauf der Wahlperiode oder nach Auflösung des Landtages die §§ 1 bis 5 bis zum Zusammentritt eines neugewählten Landtages, die §§ 7 und 11 bis zum Ablauf des Monats, in dem ein neugewählter Landtag zusammentritt. Die Zeit bis zum Zusammentritt des neuen Landtages gilt für die in Satz 1 Genannten auch bei der Berechnung der Fristen nach den §§ 14 bis 18 als Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag.