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  • ab 01.06.1960 (aktuelle Fassung)

§ 1 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Die Abgeordneten erhalten das Recht, die Verkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und die Kraftposten der Deutschen Bundespost innerhalb des Landes Niedersachsen frei zu benutzen.

(2) Den Geltungsbereich der Freifahrtberechtigung nach Absatz 1 kann das Präsidium des Landtages erweitern.