§ 1 AbgEntG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEntG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110010000000
(1) Die Abgeordneten erhalten das Recht, die Verkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und die Kraftposten der Deutschen Bundespost innerhalb des Landes Niedersachsen frei zu benutzen.
(2) Den Geltungsbereich der Freifahrtberechtigung nach Absatz 1 kann das Präsidium des Landtages erweitern.