§ 17b AbgEntG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEntG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110010000000
Übersteigt die Altersrente einschließlich der zusätzlichen Rente nach § 17a den Betrag des Übergangsgeldes, so ist dem früheren Abgeordneten auf Antrag abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 die Altersrente schon an Stelle des Übergangsgeldes zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 müssen jedoch erfüllt sein.