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  • ab 01.06.1960 (aktuelle Fassung)

§ 17b AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

Übersteigt die Altersrente einschließlich der zusätzlichen Rente nach § 17a den Betrag des Übergangsgeldes, so ist dem früheren Abgeordneten auf Antrag abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 die Altersrente schon an Stelle des Übergangsgeldes zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 müssen jedoch erfüllt sein.