Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.06.1960 (aktuelle Fassung)

§ 13b AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Nicht berufstätige weibliche Abgeordnete, die mindestens ein Kind oder eine pflegebedürftige Person zu betreuen haben, erhalten auf Antrag zum Ausgleich der Mehrkosten infolge der Ausübung des Mandats eine Entschädigung bis zu 500 Deutsche Mark monatlich.

(2) § 13a Abs. 2 gilt entsprechend.