AbgEntG,NI - Abgeordnetenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages
(Abgeordnetenentschädigungsgesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

In der Fassung vom 28. Juni 1974 (Nds. GVBl. S. 346 - VORIS 11110 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462)

§ 1 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Die Abgeordneten erhalten das Recht, die Verkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und die Kraftposten der Deutschen Bundespost innerhalb des Landes Niedersachsen frei zu benutzen.

(2) Den Geltungsbereich der Freifahrtberechtigung nach Absatz 1 kann das Präsidium des Landtages erweitern.

§ 2 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Für die Benutzung anderer Verkehrsmittel werden die Kosten für Fahrten vom ständigen Wohnsitz der Abgeordneten zu den Sitzungen des Landtages, des Präsidiums, des Ältestenrates, der Ausschüsse und der Fraktionen erstattet. Die Höhe der Entschädigung setzt das Präsidium fest.

(2) Kosten für Fahrten zu Besprechungen, Besichtigungen und Veranstaltungen sowie für Fahrten außerhalb des Landes Niedersachsen werden erstattet, soweit die Teilnahme vom Landtag beschlossen oder vom Präsidenten des Landtages genehmigt ist oder wenn Mitglieder der Landesregierung oder ihre Stellvertreter dazu eingeladen haben. Der Präsident kann die Genehmigung für bestimmte Gruppen von Fällen allgemein erteilen.

(3) Am Sitzungsort wohnhafte Abgeordnete und Abgeordnete, die als Zuhörer an Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, erhalten keine Fahrtkosten erstattet.

(4) Über Zweifelsfragen entscheidet der Präsident des Landtages.

(5) Die Fahrtkosten werden monatlich erstattet; sie sind besonders anzufordern.

§ 3 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Die Abgeordneten erhalten für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen des Landtages, des Präsidiums, des Ältestenrates, der Ausschüsse und der Fraktionen nicht nur als Zuhörer teilgenommen haben, ein Tagegeld von 30 Deutsche Mark. Für jeden Tag, an dem sie vormittags und nachmittags an Sitzungen von insgesamt mehr als fünfstündiger Dauer teilgenommen haben, erhöht sich das Tagegeld auf 50 Deutsche Mark.

(2) Das Präsidium kann beschließen, dass die Abgeordneten neben dem Tagegeld nach Absatz 1 einen Zuschlag erhalten, der sich nach der Entfernung zwischen dem Wohnsitz und dem Sitz des Landtages und der Zeitdauer der Abwesenheit vom Wohnort bemisst.

(3) Für jeden erforderlichen An- und Abreisetag außerhalb eines Sitzungstages wird ein Reisetagegeld von 15 Deutsche Mark gezahlt. Als erforderlich können Reisetage nur in den Fällen angesehen werden, in denen die Durchführung der Fahrt am Sitzungstag dem Abgeordneten nicht zugemutet werden kann.

(4) Hat der Abgeordnete zwischen Sitzungstagen oder zwischen Sitzungstagen und erforderlichen An- oder Abreisetagen außerhalb des Wohnsitzes übernachtet, so erhält er ein Übernachtungsgeld von 60 Deutsche Mark.

(5) Die Abgeordneten erhalten für jeden Tag, an dem sie den Vorsitz in der Sitzung eines der ständigen Ausschüsse, eines ihrer Unterausschüsse oder eines Untersuchungsausschusses geführt haben, ein zusätzliches Tagegeld von 50 Deutsche Mark. Dieses Tagegeld wird für jede Sitzung nur einmal gezahlt.

(6) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 5 werden monatlich nachträglich gezahlt. Reisetagegeld und Übernachtungsgeld sind besonders anzufordern.

§ 4 AbgEntG

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Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

(1) Besprechungen, Besichtigungen oder Veranstaltungen gelten unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 als Sitzungen im Sinne von § 3. Die Teilnahme und ihre Dauer sind der Landtagsverwaltung mitzuteilen. Als Nachweis genügt eine entsprechende Versicherung des Abgeordneten.

(2) Für Auslandsreisen, die der Präsident des Landtages genehmigt hat, erhalten die Abgeordneten auf Antrag eine Entschädigung nach den Vorschriften für Auslandsdienstreisen der Beamten. Hierbei ist die Reisekostenstufe E zugrunde zu legen.