Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 19 KapVO - Klinische Behandlungskapazität im Studiengang Zahnmedizin

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist unter Berücksichtigung der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zusätzlich zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität sind je Studienplatz 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen.

(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem Zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 5 und 7, Abs. 3 sowie § 16 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigere Wert zugrunde zu legen.